Bei Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze nicht erhoben, in Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer Umsatzsteuer für Leistungsbezüge auch nicht als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten. Im Zuge der unionsrechtlichen Harmonisierung werden sich voraussichtlich zum 1.1.2025 erhebliche Änderungen ergeben. Die Frage der Besteuerung von Kleinunternehmern ist insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen interessant geworden.
Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in § 19 UStG geregelt. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in Abschn. 19.1–19.5 UStAE dazu Stellung genommen. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wird zum 1.1.2025 die Kleinunternehmerbesteuerung umfassend systematisch geändert.[1] Darüber hinaus wird zum 1.1.2025 für EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmersachverhalte in § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
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