Kommentar

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 20.000 DM (ab 1986: 25.000 DM, ab 1996: 32.500 DM) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird ( § 19 Abs. 1 UStG ).

War der Steuerpflichtige 1985 als Versicherungsvertreter tätig und erweitert er seine Tätigkeit 1986 auf die Tätigkeit als Immobilienmakler (Bruttoumsatz aus dieser Tätigkeit ca. 126.000 DM), kann dennoch Steuerfreistellung in Betracht kommen.

Die Versicherungsvertretertätigkeit im Jahr 1985 war steuerfrei ( § 4 Nr. 11 UStG ) und führt dazu, daß der Umsatz dieses Jahres mit 0 DM anzusetzen ist ( § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG ).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Umsatz aus der Immobilienmaklertätigkeit 1986 voraussichtlich mehr als 100.000 DM betragen wird, ist auf die Erwartung zu Beginn des Jahres 1986, nicht auf den 1986 tatsächlich erzielten Umsatz abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.03.1995, XI R 51/94

Anmerkung:

Der BFH weicht ausdrücklich von Abschn. 246 Abs. 3 Satz 4 , Abs. 5 Nr. 1 UStR 1992 ab, der bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs darauf abstellen möchte, ob ein Umsatz von 20.000 DM (25.000 DM/32.500 DM) erreicht werden kann. Das BFH-Urteil vom 22. 11. 1984 (V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142) steht der Entscheidung des XI. Senats nicht entgegen, weil es über den Fall der Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Erst jahr der unternehmerischen Tätigkeit zu befinden hatte. Hier sind indessen die Verhältnisse des Zweit jahrs (1986) zu beurteilen. Der Steuerpflichtige hat im zweiten Rechtsgang gute Chancen, die begehrte Steuerfreistellung zu erreichen, sofern am 1. 1. 1986 noch nicht voraussehbar war, daß er 126.000 DM aus der Immobilienmaklertätigkeit erzielen würde.

Kleinunternehmer

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