Die veranlagte Steuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit die Steuer nicht schon als Steuerabzug oder als Vorauszahlung vorher entstanden ist.[1] Bei der Ermittlung der festzusetzenden und der verbleibenden KSt gilt folgendes Schema:

 
Steuerbetrag nach § 23 KStG, § 26 Abs. 6 Sätze 1 und 4 KStG i. V. m. § 34c Abs. 4 oder 5 EStG
./. anzurechnende ausländische Steuer
= Tarifbelastung (festzusetzende Körperschaftsteuer)
./. anzurechnende Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag
= verbleibende Körperschaftsteuer

In Höhe von 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer erfolgt die Erhebung des Solidaritätszuschlags.[2] Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.[3]

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