Ähnlich wie bei der Gründung der Kapitalgesellschaft sind auch bei der Beendigung mehrere Stadien zu unterscheiden:

  • Die Auflösung der Kapitalgesellschaft, insbesondere der GmbH tritt ein, sobald ein Auflösungsgrund vorhanden ist,[1] z. B. durch Beschluss der Gesellschafter. Die Auflösung ist dem Handelsregister anzumelden.
  • Der Auflösung schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an.
  • Die Gesellschaft ist beendet, wenn das Sperrjahr abgelaufen und kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist, sowie keine Liquidationsmaßnahmen mehr zu erledigen sind. Die Beendigung der Gesellschaft ist dem Handelsregister anzumelden und führt zu deren Löschung.

Bei Beendigung einer Kapitalgesellschaft findet eine Schlussbesteuerung statt, für die die Sondervorschriften des § 11 KStG maßgebend sind. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht durch Sitzverlegung oder Verlegung des Orts der Geschäftsleitung beendet, erfolgt nach § 12 KStG die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung.

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