Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
9.1 Allgemeine Grundsätze
Der Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer entspricht der Regelung des § 10d EStG. Es besteht somit sowohl die Möglichkeit des Verlustrücktrags als auch des Verlustvortrags.
Der Verlustrücktrag beschränkt sich betragsmäßig grundsätzlich auf 1 Mio. EUR. Coronabedingt wurde jedoch eine Ausnahme für die VZ 2020 bis 2023 geschaffen und für diese VZ der Maximalbetrag für den Verlustrücktrag letztlich auf 10 Mio. EUR angehoben. Ab VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR.
Zeitlich ist der Verlustrücktrag bis einschl. VZ 2021 auf 1 Jahr begrenzt (Rücktrag ins Vorjahr) und ab dem VZ 2022 auf 2 Jahre. Dabei ist der Rücktrag ab VZ 2022 in der Reihenfolge zuerst in das dem Verlustjahr unmittelbar vorangehende Jahr vorzunehmen. Soweit der Ausgleich im ersten Jahr nicht möglich ist, erfolgt der Verlustrücktrag in das zweite dem Verlustjahr vorangegangene Jahr.
Wie bei der Einkommensteuer haben auch steuerpflichtige Körperschaften ein eingeschränktes Wahlrecht, die entstandenen Verluste in das/die Vorjahr(e) zurückzutragen oder auf Veranlagungszeiträume nach der Verlustentstehung vorzutragen: Bis einschl. Verlustentstehungsjahr 2021 kann auf Antrag ganz oder teilweise auf die Anwendung des Verlustrücktrags verzichtet werden. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 besteht die Möglichkeit, nur auf Teilbeträge zu verzichten, nicht mehr – ein Verzicht auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags gem. § 10d Abs. 2 EStG kann dann nur noch in vollem Umfang erfolgen.
Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 auf 2019
Zur Bekämpfung der Corona-Krise wurde den Betrieben mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 die Möglichkeit eingeräumt, den zu erwartenden Verlustrücktrag aus 2020 bereits in 2019 unmittelbar finanzwirksam werden zu lassen. Dies erfolgte durch Abzug eines pauschalen Betrags i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 bzw. durch einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 auf 2019 in dieser Höhe.
Für den Verlustvortrag gilt eine sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach begrenzten Nutzung steuerlicher Verlustvorträge. Bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1 Mio. EUR je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag
Die Einschränkungen beim Verlustvortrag gelten entsprechend auch für die Gewerbesteuer.
9.2 Einschränkungen bei Gesellschafterwechsel
Die Verlustabzugsbeschränkung ist in § 8c KStG geregelt.
Die gesetzliche Regelung sieht den vollständigen Untergang des Verlustabzugs bei einer Übertragung der Anteile oder Stimmrechte von mehr als 50 % vor.
Die Regelung des § 8c KStG kommt ganz oder teilweise nicht zur Anwendung
- in bestimmten Konzernfällen,
- durch eine Verschonungsregelung in Höhe der stillen Reserven,
- bei Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gem. § 8c Abs. 1a KStG, nachdem der EuGH diese Regelung nicht als unzulässige Beihilfe angesehen hat.
Verfassungswidrigkeit des gesamten Verlustuntergangs
Nachdem der Gesetzgeber auf die Verfassungswidrigkeit des quotalen Verlustuntergangs mit Streichung der Regelung rückwirkend ab Beginn der Regelung reagiert hat, bleibt die Verfassungswidrigkeit des gesamten Verlustuntergangs unverändert offen. Hierzu ist eine Klage beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig.
9.3 Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Die in § 8c KStG geregelten Ausnahmen kommen nur Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind bzw. die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben. Das primäre Ziel des fortführungsgebundenen Verlustvortrags, der mit Wirkung ab 1.1.2016 in § 8d KStG geregelt wurde, sind junge innovative Wachstumsunternehmen (Start-ups), die von den negativen Folgen eines Anteilseignerwechsels ausgenommen werden sollen. Die Neuregelung soll der Situation dieser Unternehm...