OFD Karlsruhe, Verfügung v. 16.4.1999, S 2830 A - St 341

Nach § 23 Abs. 1 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 beträgt die körperschaftsteuerliche Tarifbelastung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich 40 % (statt bisher 45 % bzw. 42 %). Soweit jedoch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG gehören, selbst Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG erzielt und für diese Einnahmen EK 45 als verwendet gilt, unterliegen die betreffenden Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach § 23 Abs. 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 einer KSt von 45 %.

Diese gesetzliche Neuregelung in § 23 Abs. 2 KStG macht eine Änderung der Steuerbescheinigung erforderlich. Die geänderte Steuerbescheinigung wird in Kürze im BStBl veröffentlicht und ist von den Stpfl. entsprechend dem im BStBl abgedruckten Muster selbst zu fertigen.

Bei der Veranlagung von Körperschaften und Personenvereinigung i.S. des § 23 Abs. 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, die selbst Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG erzielen, ist darauf zu achten, daß ab dem Veranlagungszeitraum 1999 in allen Fällen eine dem neuen Muster entsprechende Steuerbescheinigung vorgelegt wird.

Enthält eine vorgelegte Steuerbescheinigung keine Angaben zur Höhe der Leistung aus EK 45 – auch ein Nullbetrag ist zu bescheinigen –, gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 die gesamte Leistung abzüglich der aus EK 01 und EK 04 finanzierten Teilbeträge als Leistung aus EK 45. Entsprechendes gilt, wenn keine Steuerbescheinigung eingereicht wird.

 

Normenkette

KStG § 44

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge