Die Anlage WA hat 2019 im Volumen deutlich zugelegt. Insbesondere wurden zusätzliche Zeilen aufgenommen, in welchen Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG zu erklären sind. Auch sind Zeilen für die Mitteilung von Steuergestaltungen in diesen Vordruck aufgenommen worden.
Die Anlage WA dient
- der Berücksichtigung von im Jahr 2019 einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen,
- den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb,
- dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag und
- der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und d AO.
Die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge ergeben sich aus den vorliegenden Steuerbescheinigungen. Diese können z. B. aus Dividendeneinnahmen bzw. Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften oder aus Zinserträgen der Gesellschaft resultieren. Doch auch Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer aus Erträgen von Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder einem partiarischen Darlehen kommen in der Praxis vor. Gleiches gilt für Erträge aus Genussrechten, Lebensversicherungen oder aus einer stillen Beteiligung.
Die Zeilen 2–9 dienen dazu, die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge einzutragen, wobei diese Werte wie folgt aufzugliedern sind:
Die anrechenbaren Kapitalertragsteuern werden in Zeile 2, 4 oder 6 eingetragen, aufgeteilt in "eigene" anrechenbare Beträge (Zeile 2), in Werte aus einer mitunternehmerischen Beteiligung (Zeile 4) und in die Kapitalertragsteuer, für welche die Voraussetzung des § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt sind; diese können daher nur i. H. v. 2/5 angerechnet werden (Zeile 6).
Eintrag in voller Höhe
Auch wenn ein Abzug der Kapitalertragsteuer in Zeile 6 auf 2/5 beschränkt ist, muss in dieser Zeile bei der Kennzahl 19.261 der Betrag in voller Höhe eingetragen werden. Die Reduzierung auf 2/5 ist für diese Kennzahl maschinell hinterlegt.
Entsprechend der Aufteilung bei der Kapitalertragsteuer ist auch der dazu jeweils einbehaltene Solidaritätszuschlag aufzuteilen, in Steuerabzüge aus originären Erträgen der Gesellschaft (Zeile 3), in Beträge aus einer Mitunternehmerschaft (Zeile 5) und in Solidaritätszuschlag zur sog. 2/5-Kapitalertragsteuer (Zeile 7).
Sodann folgen die Zeilen 8 und 9, die aber nur für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger relevant sind. Bestand in 2019 zeitweise eine unbeschränkte Steuerpflicht sind hier nur die Kapitalertragsteuern bzw. die Solidaritätszuschläge einzutragen, die auf die Zeitspanne der beschränkten Steuerpflicht entfallen. Die übrigen Beträge werden in die darüber liegenden Zeilen eingetragen.
Die nachfolgenden Zeilen 10 und 11 betreffen die Anrechnung ausländischer Steuern auf inländische Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 10 EStG; ein eher seltener Fall.
Neu sind die Zeilen 11a bis 11g. Hier werden die verschiedene Angaben erfragt, anhand deren geprüft werden kann, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG erfolgt ist (Zeilen 11a und b). Auch die Ausnahmeregelung in § 8c KStG, die Konzernklausel (Zeile 11c), die sog. Stille-Reserven-Klausel (Zeilen 11d und e) sowie die Sanierungsklausel (11f und g) werden an dieser Stelle abgeprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, wird dies durch Eintragung einer "1" bestätigt.
In den Zeilen 12–14 sind die Angaben zu einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag i. S. d. § 8d KStG zu machen. In Zeile 12 kann diese Sonderregelung durch die Eingabe einer "1" beantragt werden. Mit dieser Eingabe wird zugleich versichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Besteht bereits aus dem Vorjahr ein fortführungsgebundener Verlustvortrag, ist in den Zeilen 13 und 14 eine Aussage zu treffen, ob im aktuellen Jahr ein sog. schädliches Ereignis eintrat bzw. ob stille Reserven am Ende des Vorjahres vorgelegen haben. Die Berechnungen zur Höhe des Verlustvortrags erfolgen in den Zeilen 29–37 der Anlage Verluste.
In den Zeilen 15–19 werden Daten über bestehende Verträge mit Anteilseignern bzw. nahe stehenden Personen und den dazu geleisteten Vergütungen erfragt. Da im Vordruck nur noch Eintragungen zu einem Vertrag vorgesehen sind, wird bei mehreren abgeschlossenen bzw. geänderten Verträgen eine personelle Anlage zu der Steuererklärung erforderlich.
Sofern Aufsichtsratsvergütungen gezahlt worden sind, müssen die Daten zu Empfänger, Höhe der Vergütung und Tag der Auszahlung in den Zeilen 20–22 eingetragen werden. Der Vordruck bietet nur Platz für Eintragungen zu einem Aufsichtsratsmitglied; bei mehreren Aufsichtsräten wird damit ein ergänzende personelle Anlage erforderlich. Sollte ein Aufsichtsrat in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sein, sind die sog. Aufsichtsratsteuer als Steuerabzug einzubehalten und in den Zeilen 30 ff. die entsprechenden Angaben zu erklären.
Ist die Körperschaft eine inländische Konzernobergesellschaft oder eine beauftragte Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe i. S. des § 138a AO, muss dem B...