Leitsatz
Hat eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung der für dieses Jahr festzusetzenden KSt führen, wenn die Liquidation schon am 1.1.1998 begonnen hat.
Normenkette
§ 11 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002, § 34 Abs. 14, § 40 Abs. 4 KStG 2002
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob eine im Dezember 2001 (Streitjahr) geleistete Abschlagszahlung auf einen Liquidationserlös zu einer Minderung der KSt führt.
Klägerin war eine in Liquidation befindliche GmbH. Ihre Liquidation war im Juni 1997 mit Wirkung zum 1.1.1998 beschlossen worden. Für die Jahre 1998 und 1999 wurde die Klägerin nicht zur KSt veranlagt, für das Jahr 2000 erließ das FA ihr gegenüber einen KSt-Bescheid.
Im Dezember 2001 schüttete die Klägerin an ihre Gesellschafter Liquidationsraten i.H.v. 16,5 Mio. DM aus. Dabei wies sie darauf hin, dass sie erst nach der Befriedigung aller Gläubiger vollständig aufgelöst werden könne.
In ihrer KSt-Erklärung für das Streitjahr berücksichtigte sie eine nach ihrer Auffassung durch die Ausschüttung verursachte Minderung der KSt um 2,75 Mio. DM. Diesen Minderungsbetrag ließ das FA in dem KSt-Bescheid für das Streitjahr außer Ansatz.
Das FG gab der Klage statt (EFG 2005, 1800).
Entscheidung
Der BFH ist dem an sich und in der Sache gefolgt. Die KSt-Minderung sei prinzipiell aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Überlegungen zu gewähren. Denn letztmals sei das alte KSt-Recht für die Klägerin in 1998 anzuwenden.
Daraus folge, dass auf den Schluss dieses Jahrs die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals der Klägerin ermittelt werden müssten (§ 36 Abs. 1 KStG 1999) und auf den Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahrs erstmals ein KSt-Guthaben zu ermitteln ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999).
Dazu sei zwar streitig, ob "nachfolgendes Wirtschaftsjahr" in Liquidationsfällen i.S.v. "nachfolgendem Besteuerungszeitraum" (so wohl BMF, Schreiben vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 434 Tz. 1) oder i.S.v. "alljährlich" zu verstehen sei.
Diese Frage könne jedoch hier unentschieden bleiben. Denn selbst wenn man der erstgenannten Auslegung folge, müsse im Streitfall eine Ermittlung des KSt-Guthabens auf den Schluss des Jahrs 2000 erfolgen, da in diesem Jahr der erste dem 31.12.1997 nachfolgende Besteuerungszeitraum geendet habe.
Mithin sei das in § 37 Abs. 1 KStG 1999 bezeichnete Wirtschaftsjahr spätestens das Jahr 2000, bei Annahme einer alljährlichen Ermittlung des KSt-Guthabens sogar das Jahr 1998. Beiden genannten Jahren folge das Streitjahr nach.
Allerdings habe das FA es unterlassen, den Minderungsbetrag gesondert festzustellen. Das sei nachzuholen. Nach § 40 Abs. 4 KStG 1999 lässt sich, entgegen der Annahme des FG, ein Verzicht auf die gesonderte Feststellung nicht entnehmen.
Hinweis
1. Ein wirklich komplizierter Fall, den Sie sich nur dann zu Gemüte führen sollten, wenn Sie mit einem einschlägigen Sachverhalt befasst sind.
Zunächst zu jenem Teil des Urteils, der sich im Leitsatz wiederfindet:
Eine im Jahr 2001 erfolgte Vermögensauskehrung kann im Rahmen einer Liquidation zur Minderung der KSt nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 führen. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 4 KStG 1999.
a) Danach mindert sich bei einer Vermögensverteilung im Rahmen einer Liquidation i.S.d. § 11 KStG 1999 die KSt um den Betrag, der sich nach § 37 KStG 1999 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde (Satz 1). Das gilt auch für die Verteilung von Vermögen vor Schluss der Liquidation (Satz 2). Aus der Verweisung auf § 37 KStG 1999 folgt, dass eine Vermögensauskehrung in der Abwicklungsphase zur Minderung der KSt um ein Sechstel des ausgekehrten Betrags führt, solange diese Minderung aus dem KSt-Guthaben der Gesellschaft gespeist werden kann.
b) Nach § 40 Abs. 4 Satz 3 KStG 1999 tritt die Steuerminderung für denjenigen VZ ein, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum endet. § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 besagt nichts anderes.
Zwar sieht diese Vorschrift eine Minderung der KSt nur für Gewinnausschüttungen vor, die dem in § 37 Abs. 1 KStG 1999 genannten Wirtschaftsjahr nachfolgen. Eine im Jahr 2001 durchgeführte Gewinnausschüttung führt deswegen wohl regelmäßig nicht zur Minderung der KSt (was wegen § 40 Abs. 4 Satz 4 KStG 1999 für Vermögensauskehrungen im Rahmen einer Liquidation aber ohnehin fraglich ist).
c) Jedoch ist § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 zu beachten:
Nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 endet bei Liquidationen, die über den 31.12.2000 hinaus fortdauern, auf Antrag der Körperschaft der in § 11 KStG 1999/2002 bestimmte Besteuerungszeitraum mit Ablauf des 31.12.2000. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, greift § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 ein, wonach auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, das KStG 1999 i.d.F. des Art. 3 des StSenkG 2001/2002, also das ...