BMF, Schreiben v. 23.7.1998, IV B 6 - S 2354 - 33/98

Die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder über eine pauschale Aufteilung von Beiträgen zu kombinierten Rechtsschutzversicherungen in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Der Vorschlag, den auf das beruflich veranlaßte Risiko entfallenden Prämienanteil bei der Familien-Rechtsschutzversicherung auf 65 % und bei der Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung auf 43 % zu schätzen, fand keine Zustimmung. Ausschlaggebend hierfür war, daß der Schätzung eine Schadensstatistik zugrunde liegt, die die Ergebnisse mehrerer Versicherungsgesellschaften zusammenfaßt, nach dem BFH-Urteil vom 31.1.1997, VI R 97/94 (BFH/NV 1997 S. 346) jedoch für die Aufteilung der Prämie in einen beruflichen und privaten Anteil auf die Kalkulation der einzelnen Versicherungsgesellschaft abzustellen ist. Außerdem sind bei der vorgelegten Schätzung zusätzlich zu der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz auch beruflich veranlaßte Prämienanteile für andere Leistungsarten (z.B. Straf- und Steuer-Rechtsschutz) berücksichtigt worden, die sich nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen lassen.

Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Arbeits-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 9

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