1.1 Gründung der KG
1.1.1 Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer KG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Benötigt werden mindestens 2 Gesellschafter; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens ein Gesellschafter muss die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters – des Komplementärs – einnehmen und ein weiterer Gesellschafter die eines Kommanditisten.
Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch wird empfohlen, zumindest die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen individuell festzulegen. Dies sind insbesondere:
- Name (Firma), Sitz und Geschäftsjahr der KG,
- die Angabe des Unternehmensgegenstands,
- die Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen (Haftsumme),
- die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
- die Befugnis zur Geschäftsführung,
- Regeln zur Übertragung von KG-Anteilen,
- das Ausscheiden eines Gesellschafters,
- Regelungen für eine Auflösung der KG sowie
- die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter.
Zwingend im Gesellschaftsvertrag anzuführen ist hingegen die rechtliche Stellung, welche die jeweiligen Gesellschafter einnehmen. Es muss festgelegt sein, wer als Komplementär und wer als Kommanditist in der KG fungiert. Auch die Höhe der zu erbringenden Einlagen – einen bestimmten Betrag (Haftsumme) – der einzelnen Gesellschafter ist hierbei zu vermerken.
1.1.2 Handelsregister
Die Angaben zu den Gesellschaftern und deren Haftsumme werden im Handelsregister eingetragen. Dazu ist nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags die KG beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der KG zuständige Amtsgericht.
Anmeldung zur Eintragung
Zwar ist die Eintragung ins Handelsregister nur deklaratorisch, da eine KG bereits vor deren Eintragung im Register ab dem Beginn des Handelsgewerbes vorliegt. Jedoch ist die Eintragung für eine wirksame Haftungsbeschränkung der Kommanditisten erforderlich.
1.1.3 Entstehung der KG
Eine KG entsteht im Verhältnis der Gesellschafter zueinander – sog. Innenverhältnis – bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere gegenüber Gläubigern – sog. Außenverhältnis –, entsteht eine KG mit der Aufnahme des Handelsbetriebs (Teilnahme am Rechtsverkehr), spätestens aber mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
1.2 Rechtliche Betrachtung
Die Rechtsform der KG baut auf der Rechtsform der OHG auf. Bei beiden Gesellschaftsformen schließen sich die Gesellschafter zu dem Zweck zusammen, im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben. Der Unterschied zu einer OHG besteht jedoch darin, dass nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haften.
1.2.1 Rechtsfähigkeit
Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Als solche kann sie insbesondere
- als rechtlich selbstständige Einheit unter der Firma nach außen auftreten,
- dabei eigene Rechte und Pflichten erwerben
- und auch eigene Verbindlichkeiten eingehen.
- In das Gesellschaftsvermögen der KG kann vollstreckt werden oder
- auch ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden.
1.2.2 Parteifähigkeit
Entsprechend der Rechtsfähigkeit ist eine KG auch parteifähig, d. h., sie kann selbst klagen und verklagt werden.
1.2.3 Firma
Die Firma, sprich der Name einer KG, kann aus einer Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung bestehen. Lediglich der Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" bzw. abgekürzt "KG" muss zwingend angefügt werden. Seit 1.7.1998 darf auch der Name eines Kommanditisten in der Firma mit angeführt werden; zuvor war dies nur für den Namen des Komplementärs erlaubt.
1.2.4 Gesellschaftszweck
Im Gesellschaftsvertrag wird der Gegenstand des Unternehmens, der sog. Gesellschaftszweck der KG, festgeschrieben. Dieser wird auf einen Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet sein; seit 1.7.1998 ist aber auch ein anderer Zweck zulässig.
1.2.5 Handlungen für die KG
Die Geschäftsführung einer KG steht allein den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Jeder der Komplementäre kann allein handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.
Die Kommanditisten sind dagegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt sich aber vertraglich anders regeln. Soweit es sich jedoch um Geschäftsvorfälle handelt, die den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs übersteigen, billigt auch das Gesetz den Kommanditisten ein Mitspracherecht zu, wie z. B. bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, größeren Baumaßnahmen bzw. der Aufnahme höherer Darlehen.
Jeder Komplementär ist allein zur Vertretung der KG befugt. Diese können für die KG Willenserklärungen wirksam abgeben bzw. empfangen. Einem Kommanditisten ist eine Vertretung gesetzlich v...