Die Rechtsform der KG baut auf der Rechtsform der OHG auf. Bei beiden Gesellschaftsformen schließen sich die Gesellschafter zu dem Zweck zusammen, im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma zu betreiben. Der Unterschied zu einer OHG besteht jedoch darin, dass nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haften.
1.2.1 Rechtsfähigkeit
Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Als solche kann sie insbesondere
- als rechtlich selbstständige Einheit unter der Firma nach außen auftreten,
- dabei eigene Rechte und Pflichten erwerben
- und auch eigene Verbindlichkeiten eingehen.
- In das Gesellschaftsvermögen der KG kann vollstreckt werden oder
- auch ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden.
1.2.2 Parteifähigkeit
Entsprechend der Rechtsfähigkeit ist eine KG auch parteifähig, d. h., sie kann selbst klagen und verklagt werden.
1.2.3 Firma
Die Firma, sprich der Name einer KG, kann aus einer Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung bestehen. Lediglich der Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" bzw. abgekürzt "KG" muss zwingend angefügt werden. Seit 1.7.1998 darf auch der Name eines Kommanditisten in der Firma mit angeführt werden; zuvor war dies nur für den Namen des Komplementärs erlaubt.
1.2.4 Gesellschaftszweck
Im Gesellschaftsvertrag wird der Gegenstand des Unternehmens, der sog. Gesellschaftszweck der KG, festgeschrieben. Dieser wird auf einen Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet sein; seit 1.7.1998 ist aber auch ein anderer Zweck zulässig.
1.2.5 Handlungen für die KG
Die Geschäftsführung einer KG steht allein den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Jeder der Komplementäre kann allein handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.
Die Kommanditisten sind dagegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt sich aber vertraglich anders regeln. Soweit es sich jedoch um Geschäftsvorfälle handelt, die den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs übersteigen, billigt auch das Gesetz den Kommanditisten ein Mitspracherecht zu, wie z. B. bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, größeren Baumaßnahmen bzw. der Aufnahme höherer Darlehen.
Jeder Komplementär ist allein zur Vertretung der KG befugt. Diese können für die KG Willenserklärungen wirksam abgeben bzw. empfangen. Einem Kommanditisten ist eine Vertretung gesetzlich versagt; er kann allenfalls eine Prokura oder Generalvollmacht erhalten.
1.2.6 Gesellschaftsvermögen
Wie bei jeder Personengesellschaft ist auch das Gesellschaftsvermögen einer KG das gemeinschaftliche Vermögen aller Gesellschafter. Die Gesellschafter sind daran zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt.
Dieser bisher geltende Grundsatz hat sich mit der Reform des Personengesellschaftsrechts mit Wirkung ab 1.1.2024 geändert. Seither ist zivilrechtlich das Prinzip des gesamthänderisch gebundenen Vermögens entfallen. Vielmehr gilt jetzt, dass die Beiträge der Gesellschafter, alle durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und alle begründeten Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft darstellen. Steuerlich wurde dies ab 2024 jedoch abweichend geregelt (siehe unter Tz. 2).