Durch die Möglichkeit, die Haftung eines Teils der Gesellschafter auf eine bestimmte Haftsumme zu beschränken, ist die KG auch für Familiengesellschaften geeignet. So können insbesondere auch minderjährige Kinder recht einfach an der Gesellschaft beteiligt werden; dies auch mit steuerrechtlicher Wirksamkeit.[1]

Allerdings sind hierbei einige Fallstricke zu beachten. So kann die Mitunternehmereigenschaft eines als Kommanditist in die KG aufgenommenen Kindes verneint werden, wenn es seine Gewinnanteile nicht entnehmen darf oder keine angemessene Verzinsung erhält.[2] Behält sich der Vater vor, die Kommanditanteile des Kindes zum Buchwert wieder zu übernehmen[3] oder werden nahezu alle Kontroll- und Widerspruchsrechte versagt,[4] wird der Familienangehörige steuerrechtlich ebenfalls nicht als Gesellschafter anzusehen sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge