Die Gewinnverteilung bedarf in aller Regel keiner besonderen Erwähnung. Das Steuerrecht orientiert sich an den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.

Anders sieht es jedoch aus, wenn es am sog. natürlichen Interessengegensatz fehlt. Ist dies zu vermuten, prüfen die Finanzämter genauer. Dies wird insbesondere bei einer Familien-KG der Fall sein, bei welcher Kinder oder andere nahe Angehörige als Kommanditisten fungieren. Hier besteht die Tendenz, Teile des Gewinns auf Angehörige mit einer geringeren Einkommensteuerbelastung zu verlagern.

Die Gewinnverteilung, aber auch zugrunde liegende Vertragsverhältnisse, werden darauf überprüft, ob diese so auch unter Fremden abgeschlossen würden – der sog. Fremdvergleich.[1] Im Regelfall wird ein Gewinnanteil nicht beanstandet, wenn dieser nicht mit mehr als 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung rentiert.[2]

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