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Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechnungslegungsbesond ... / 2.4 Besondere Eigenkapitalpositionen

Prof. Dr. Andreas Stute, Dr. Thomas Strieder
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Rz. 14

Bei der KGaA teilt sich das Eigenkapital in die Bestandteile

  • Gezeichnetes Kapital,
  • Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG),
  • Rücklagen.

2.4.1 Gezeichnetes Kapital

 

Rz. 15

Das gesamte gezeichnete Kapital ist, wie bei der AG, mit dem Nennwert anzusetzen; sind mehrere Aktiengattungen ausgegeben, sind die Gesamtnennbeträge je Gattung gesondert zu vermerken (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sofern Mehrstimmrechtsaktien vorhanden sind, ist die Gesamtstimmenzahl sowohl dieser als auch der übrigen Aktien einzeln anzugeben (§ 152 Abs. 1 Satz 4 AktG). Einen gesonderten Vermerk eines bedingten Kapitals zum Nennwert verlangt § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG. Dieser Ausweis hat zwingend in der Bilanz zu erfolgen und kann nicht in den Anhang zum Jahresabschluss verlagert werden.

2.4.2 Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters

2.4.2.1 Einlage des Komplementärs

 

Rz. 16

Der Komplementär einer KGaA kann neben dem Grundkapital eine Einlage leisten.[1] Diese muss dann allerdings in der Satzung nach Art und Höhe festgeschrieben sein (§ 281 Abs. 2 AktG) und sie gehört nicht zum gezeichneten Kapital der KGaA.[2] Sie ist dann in Erweiterung des Gliederungsschemas nach dem gezeichneten Kapital als "Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters" auf der Passivseite auszuweisen. Die Einlagen mehrerer Komplementäre dürfen zu einem Posten zusammengefasst werden.[3]

[1] Hüffer, Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016, § 281 Anm. 2.
[2] Küting/Reuter, in Küting/Pitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. 2005 ff., § 272 Rz. 41.
[3] Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 14. Aufl., 2024 § 272 Rz. 330.

2.4.2.2 Negatives Komplementärkapital

 

Rz. 17

Bei einer KGaA betrifft der aktive Sonderposten "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" (§ 268 Abs. 3 HGB) ausschließlich das in Aktien zerlegte Grundkapital, also den Teil der Kommanditaktionäre.[1]

 

Rz. 18

Dahingehend sind bei negativem Kapitalanteil eines p...

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