Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 1
Das Kommissionsgeschäft stellt einen Spezialfall im Bereich der Handelsgeschäfte (4. Buch des HGB) dar. Ein Kommissionsgeschäft betreibt gem. § 383 HGB als Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission). Werden Kommissionsgeschäfte mit Finanzinstrumenten getätigt, so spricht man von Finanzkommissionsgeschäften.
Rz. 2
Der Kommissionär ist Kaufmann i. S. des § 1 Abs. 1 HGB und damit gem. § 238 HGB auch buchführungspflichtig, soweit nicht die Befreiung des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz HGB (Kleinstgewerbetreibender, früher: Minderkaufmann) oder des § 241a HGB (Kleinunternehmen) greift. Kommissionär kann jeder Kaufmann sein, auch dann, wenn er üblicherweise in seinem Gewerbe keine Kommissionsgeschäfte tätigt; Voraussetzung ist nur, dass er Handelsgeschäfte betreiben kann. Im Gegensatz zum Kommissionär braucht der Kommittent kein Kaufmann zu sein.
Rz. 3
Der Verdienst bzw. Gewinn des Verkaufskommissionärs ermittelt sich nicht aus einer Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis, da er zur Abführung des Verkaufspreises in voller Höhe verpflichtet ist. Entsprechendes gilt auch für den Einkaufskommissionär. Nach der gesetzlichen Regelung erhält der Kommissionär ausschließlich eine Provision und ggf. einen Aufwandsersatz.
Rz. 4
Ein Sonderfall ist die partiarische Kommission, bei der der Kommissionär am Gewinn des Kommissionsgeschäftes beteiligt ist, wobei keine weitergehende Vereinbarung über eine Erfolgspoolung zwischen Kommittent und Kommissionär besteht.
Rz. 5
Das Kommissionsgeschäft ist abzugrenzen von den Geschäften der Handelsvertreter und der Handelsmakler. Systematisch besteht der wichtige Unterschied darin, dass diese beiden Kaufleute kraft gesetzlicher Definition einem besonderen Handelsstand angehören, während der Kommissionär nur durch das – ggf. einmalige – Kommissionsgeschäft als Kommissionär bezeichnet wird. Bei Vertreter und Makler ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Handelsstand, beim Kommissionär aus der Form des Geschäfts. Inhaltlich führen Handelsvertreter und Handelsmakler nur Vermittlungen auf fremde Rechnung und in fremdem Namen aus.
Rz. 6
Die Zusammenhänge sind nachfolgend dargestellt:
|
in wessen Namen? |
in eigenem Namen |
in fremdem Namen |
auf wessen Rechnung? |
|
auf eigene Rechnung |
Kaufmann als Eigenhändler |
– |
auf fremde Rechnung |
Kommissionär |
Handelsvertreter, Handelsmakler |
Rz. 7
Eine enge Verwandtschaft zwischen Kommission und Eigengeschäft besteht beim Konditionsgeschäft, bei dem der Eigenhändler die Ware mit dem Recht der Rückgabe für den Fall der Nichtverkaufbarkeit erwirbt. Diese Form ist u. a. beim Buchhandel anzutreffen.
Rz. 8
Der Kommissionsvertrag wird regelmäßig formfrei geschlossen; teilweise verlangt jedoch die Verkehrssitte die Schriftform. Das Handelsrecht kennt für den Kommissionsvertrag keine zwingenden Regelungen, sodass dieser Vertrag frei gestaltbar ist; jedoch sind die Anforderungen des AGB-Gesetzes zu beachten, da insoweit Einschränkungen in der Vertragsgestaltung bestehen. Eventuell bestehende Auslegungslücken im Vertrag werden durch die Spezialvorschriften des Handelsrechts geschlossen. Da es sich beim Kommissionsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag über die Geschäftsbesorgung handelt, ist ergänzend auch das allgemeine Auftragsrecht des bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Wohl eher in Einzelfällen und unsauberer Vertragsformulierung kann es zweifelhaft sein, ob es sich – überhaupt – um ein Kommissionsgeschäft oder um einen schlichten Kauf handelt. So spricht beispielsweise die Vereinbarung eines “Festpreises” nicht zwingend für einen Kaufvertrag und gegen ein Kommissionsgeschäft.
Bei auf Dauer angelegten Kommissionsverträgen kann auch noch das Dienstrecht angewendet werden. Bei Streitigkeiten aus Kommissionsverträgen ist deshalb folgende Prüfreihe einzuhalten:
Rz. 9
Verwandt mit dem Begriff des Kommissionsgeschäftes ist der Begriff des Konsignationsgeschäftes, der vorwiegend für Exportkommissionen gebraucht wird. Der Begriff "Konsignationslager" oder "Konsignationsware" wird häufig auch für auswärts (also bei einem fremden Geschäftspartner) lagernde Ware benutzt, wobei eine Konsignationsware nicht zwangsläufig auch eine Kommissionsware sein muss.