Rz. 14

Der Ablauf eines Kommissionsgeschäftes beginnt regelmäßig mit dem Abschluss eines Kommissionsvertrages zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär; dabei kann es sich um einen Vertrag für ein einmaliges Geschäft als auch um einen auf unbestimmte Dauer angelegten Vertrag (Dauerschuldverhältnis) handeln.

 

Rz. 15

Im Anschluss an den Vertragsabschluss kann zu jedem beliebigen bzw. vereinbarten Termin die Übergabe der Kommissionsware erfolgen. Die Übergabe sollte für beide Seiten ausreichend dokumentiert sein; geht die Ware beim Kommissionär verloren, so reicht für den Kommittenten zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs der Nachweis der Warenübergabe an den Kommissionär.[1]

In jenen Fällen, in denen der Kommissionär beispielsweise nicht über geeigneten oder ausreichenden Lagerraum für die Kommissionsware verfügt, kann die Ware bis zum Verkauf auch beim Kommittenten verbleiben, der sie dann direkt oder über den Kommissionär an den Dritten (Abnehmer) liefert. Ist der Kommittent selbst für die direkte Lieferung an den Abnehmer verantwortlich, spricht man von einem Streckengeschäft.

 

Rz. 16

Sobald der Kommissionär einen Kunden gefunden hat, beginnt er mit dem Ausführungsgeschäft, d. h. er schließt mit diesem einen Vertrag in eigenem Namen (jedoch für Rechnung des Kommittenten) und liefert ggf. die Ware. Auch für den Einzug der entstehenden Forderung ist der Kommissionär zuständig. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen; dabei hat er die Interessen des Kommittenten zu wahren (z. B. auf Risiken hinzuweisen) und Weisungen (z. B. Mindestverkaufspreise) des Kommittenten zu befolgen.[2]

 

Rz. 17

An letzter Stelle steht dann die Auseinandersetzung mit dem Kommittenten, das Abwicklungsgeschäft. Wichtigster Teil des Abwicklungsgeschäftes[3] ist die Ausführungsanzeige an den Kommittenten, weiterhin sind erforderlich:

  • eine Rechenschaftslegung (Abrechnung des Geschäftes) und
  • die Herausgabe des Erlangten.

Gefordert wird ebenfalls die Benennung des Käufers; benennt der Kommissionär den Käufer nicht, so haftet der Kommissionär für die Erfüllung (Zahlung durch den Käufer) gem. § 384 Abs. 3 HGB. Gesonderter Teil des Abwicklungsgeschäftes ist die Abrechnung der Provision und des Aufwandsersatzes.

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