Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 ff. HGB geregelt. Mit dem Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär im eigenen Namen für den Geschäftspartner (Kommittenten) auf dessen Rechnung und Risiko z.B. Ware zu kaufen oder zu verkaufen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB.[1]

Der Kommissionär wird regelmäßig nur für bestimmte Waren bzw. für einen bestimmte Zeit vom Kommittenten eingeschaltet (§ 383 HGB). Wird der Kommissionär im Rahmen eines längerfristigen Vertrages vom Kommittenten beauftragt, liegt ein Kommissions-Agenturvertrag vor.[2]

Der Kommissionär ist immer Kaufmann (§ 383 Abs. 2, § 1 und 2 HGB). Der Kommittent kann auch ein Nichtkaufmann oder Privatperson sein (z. B. Vertrag mit Secondhand-Shop über gebrauchte Kleidung).

Abzugrenzen ist der Kommissionsvertrag vom Vermittlungsvertrag (z.B. Handelsvertreter gem. § 84 ff. HGB; dieser tritt als direkter Stellvertreter auf). Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen, liegt ein Vermittlungsvertrag vor.[3]

In der Praxis kommen Kommissionsverträge im Kunst-, Antiquitäten- und im Wertpapierhandel vor und vor allem aktuell beim Tickethandel.

[1] LG Freiburg, Urteil v. 3.2.2022, 3 S 45/21: Ticketdienstleister können entweder als Makler i.S.v. § 652 BGB oder Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen, also insbesondere im Namen der Veranstalter, abschließen oder als Kommissionär nach §§ 383 ff. HGB die Kaufverträge im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, anbieten; s. auch AG Brandenburg, Urteil v. 18.5.2021, 31 C 131/20.
[2] BGH, Urteil v. 21.7.2016, I ZR 229/15: Dem Kommissionsagenten steht bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat; s. auch OLG Frankfurt/ M., Urteil v. 10.6.2020. 6 U 46/18: Es besteht kein Ausgleichsanspruch für den Kommissionsagenten nach § 89b HGB, wenn die vertragliche Verpflichtung des Agenten fehlt, dem Hersteller oder Lieferanten nach Vertragsende seinen Kundenstamm so zu übertragen, dass dieser sich diesen bei Vertragsende sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann; hieran fehlt es, wenn der Betrieb eines Mono-Shops für Schuhe mangels Zugriffs des Herstellers auf die Räumlichkeiten nicht fortgesetzt werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge