Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 ff. HGB geregelt. Mit dem Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär im eigenen Namen für den Geschäftspartner (Kommittenten) auf dessen Rechnung und Risiko z.B. Ware zu kaufen oder zu verkaufen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB.[1]
Der Kommissionär wird regelmäßig nur für bestimmte Waren bzw. für einen bestimmte Zeit vom Kommittenten eingeschaltet (§ 383 HGB). Wird der Kommissionär im Rahmen eines längerfristigen Vertrages vom Kommittenten beauftragt, liegt ein Kommissions-Agenturvertrag vor.[2]
Der Kommissionär ist immer Kaufmann (§ 383 Abs. 2, § 1 und 2 HGB). Der Kommittent kann auch ein Nichtkaufmann oder Privatperson sein (z. B. Vertrag mit Secondhand-Shop über gebrauchte Kleidung).
Abzugrenzen ist der Kommissionsvertrag vom Vermittlungsvertrag (z.B. Handelsvertreter gem. § 84 ff. HGB; dieser tritt als direkter Stellvertreter auf). Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen, liegt ein Vermittlungsvertrag vor.[3]
In der Praxis kommen Kommissionsverträge im Kunst-, Antiquitäten- und im Wertpapierhandel vor und vor allem aktuell beim Tickethandel.
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