(1) 1Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der, gegebenenfalls im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb ihres Gebiets, zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. 2Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. 3Pauschale Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz sind von den Kosten nicht abzusetzen; § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 und Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend. 4Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die dem überregionalen Verbund oder dem interkommunalen Zusammenschluss von der Gemeinde geschuldet werden sowie die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden.
(2) 1Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. 2Die Kurtaxe wird auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. 3Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten.
(3) 1Durch Satzung kann bestimmt werden, dass
1. |
abweichend von Absatz 2 Satz 3 die Kurtaxe auch von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 2 erhoben wird, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten, |
2. |
Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe, |
3. |
die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind, wobei § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 anzuwenden ist, |
3. |
die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln sind; dabei sind Bestimmungen über die Daten und das Übermittlungsverfahren zu treffen. 2Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet, |
4. |
die in Nummer 2 und 3 genannten Pflichten Reiseunternehmern obliegen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben, und |
5. |
die Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz die von den ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe durch eine Jahrespauschalkurtaxe ablösen können. |