(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
(2) § 169 der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, dass
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über § 169 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinaus die Festsetzung eines Beitrags unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt, |
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die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen ein Jahr beträgt; das gilt nicht für Säumniszuschläge. |
(3) 1§ 363 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen Maßgaben anzuwenden. 2Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch hierauf gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. 3Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten des Landes oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist. 4Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. 5Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren. 6Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. 7Das Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Widerspruchsführer dies beantragt oder die abgabenberechtigte Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt.
(4) 1Abweichend von der Abgabenordnung ist den nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Abgabepflichtigen auf Verlangen Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegenden Kalkulationen zu gewähren, soweit diese Gegenstand der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 oder § 104 Abs. 3 Nr. 10 der Kommunalverfassung waren oder nach § 2 Abs. 3 nachträglich geändert wurden. 2§ 29 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Eine Verwaltungsgebühr nach § 5 darf hierfür nur verlangt werden, soweit der Abgabenpflichtige die Fertigung von Kopien oder Abschriften aus den Kalkulationsunterlagen verlangt oder in Fällen des § 5 Abs. 7.
(5) 1Bei der Hundesteuer darf abweichend von § 30 der Abgabenordnung in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 2Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391; 2004 S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174), dürfen die Gemeinden Namen und Anschriften der Hundehalter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde speichern, verändern, nutzen und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermitteln.