§§ 1 - 2 I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunalabgaben
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.
(2) 1Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. 2Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen
(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.
(4) 1Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. 2Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.
§ 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben
(1) 1Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. 3Die Verpflichtung zur Angabe des Beitragssatzes gilt nicht bei Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8. 4Es ist zulässig, in Satzungen über Verwaltungsgebühren nach § 5 für bestimmte Leistungen einen Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festzulegen.
(2) Sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, bilden technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden.
(3) 1In die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. 2Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft.
§§ 3 - 11 II. Teil Die einzelnen Abgaben
§ 3 Steuern
(1) 1Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig. 3Eine Jagdsteuer darf ab dem 1. April 2005 nicht mehr erhoben werden. 4Eine Vergnügungsteuer darf nicht erhoben werden, soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. 5Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 6Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) 1Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 2Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. 3Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.
§ 4 Gebühren (Allgemeines)
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) 1Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. 2Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
(2) 1Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. 2Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) 1Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und ...