(1) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Absatz 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. 2Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen.

 

(2) 1Wird die Erschließung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuches oder einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen. 2Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2).

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