(1) 1Die Gemeinden können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen anstelle über Gebühren (§§ 9 bis 16) oder Beiträge (§§ 17 bis 25) gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. 2Die Regelung kann auf Mehrfachanschlüsse beschränkt werden. 3Der Aufwand kann in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden; § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. 4Den Einheitssätzen ist der üblicherweise erwachsende Aufwand zugrunde zu legen. 5Durch Satzung kann bestimmt werden[1] [Bis 30.12.2023: Die Satzung (§ 2) kann bestimmen], dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

 

(2) 1Der Ersatzanspruch entsteht unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nach Inkrafttreten der Satzung abgeschlossen worden sind, mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2§ 22 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden; § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt[2] [Bis 30.12.2023: Sätze 1 und 2 gelten] sinngemäß.

 

(3)[3] Die §§ 21 und 24 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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