(1) 1Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

 

1.

der Abgabenbescheid oder im Fall des § 122a der Abgabenordnung die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder

 

2.

bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBI. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBI. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

 

(2)[1] 1Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. 2§ 169 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 170 Absatz 2 und 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3§ 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordanung Anwendung findet. 4§ 171 Absatz 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

Bis 30.12.2023:

(2) 1Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. 2§ 169 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 170 Absatz 2 und 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3§ 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden. 4§ 171 Absatz 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

 

(3) 1Für Beiträge gemäß § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 des Baugesetzbuches besteht eine besondere Festsetzungsfrist. 2Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. 3Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?