(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro[1] [Bis 31.12.2019: fünf Euro] ist.

 

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

 

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, daß gleichhohe Raten entstehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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