(1) Kur- oder Erholungsorte, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in § 21c genannten Beitrittsgebiet als solche anerkannt waren, gelten als Kur- bzw. Erholungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1.
(2) 1Die Aufgabenträger der Wasserversorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 anzupassen. 2Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben bis zum 31. Dezember 2009 ihr Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 anzupassen.
(3) 1Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits bezahlt worden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt. 2Bereits entstandene Beiträge werden nicht mehr erhoben. 3Die Rückzahlung von Beiträgen bis 1 000 Euro soll innerhalb von 13 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes erfolgen. 4Ein 1 000 Euro übersteigender Betrag soll in bis zu zwei weiteren Raten, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, zurückgezahlt werden. 5Die Rückzahlung erfolgt an die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes.
(4) 1Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. 2Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung.
(5) 1Das Land erstattet den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. 2Erstattet werden insbesondere:
1. |
für Einrichtungen der Wasserversorgung
a) |
die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie |
b) |
der in den Gebührenkalkulationen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes enthaltene Zinsbetrag, der bei Erhebung der Beiträge aus den bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten nicht anfallen würde; dabei wird ein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt, |
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2. |
für Einrichtungen der Abwasserentsorgung
a) |
die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie |
b) |
der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6; angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen. |
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3Das Land erstattet den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6 darüber hinaus den angemessenen Zinsaufwand, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sachliche Beitragspflichten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. 4Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen.
(6) 1Das Land erstattet den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach Absatz 4 sowie § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 jährlich zwei vom Hundert des für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesenen Ausgangsbetrages der Privilegierung (Tilgungsanteil). 2Der Ausgangsbetrag wird für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2009, getrennt fortgeführt. 3Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und abgezogen. 4Die Ausgang...