FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 9.11.2010, 42 - S 2121 - 10

Bezug: Erlass des FinMin Sachsen-Anhalt vom 11.12.2001 (MBl LSA 2002 S. 230), geändert durch Erlass vom 18.2.2008 (MBl LSA S. 184)
 

I. Allgemeines

Die nachstehenden Regelungen gelten für Mitglieder von Gemeinderäten, von Verbandsgemeinderäten oder von Stadträten und für Bürgermeister, für Mitglieder von Kreistagen, für Vorsitzende von Fraktionen, für Mitglieder von Gemeinschaftsausschüssen der Verwaltungsgemeinschaften sowie für Mitglieder von Ortschaftsräten, für Ortsbürgermeister und für Ortsvorsteher.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen grundsätzlich der Einkommensteuer als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  1. nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,
  2. die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.
 

II. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

 

1. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates, eines Verbandsgemeinderates oder eines Stadtrates

1.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in der Gemeinde oder Stadt mit[1] monatlich jährlich
a) höchstens 20.000 Einwohnern 104 Euro 1.248 Euro
b) 20.001 bis 50.000 Einwohnern 166 Euro 1.992 Euro
c) 50.001 bis 150.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro
d) 150.001 bis 450.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro
e) mehr als 450.000 Einwohnern 306 Euro 3.672 Euro.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat oder im Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe von derzeit 175 Euro monatlich steuerfrei gemäß R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 vom 10.12.2007 (BStBl 2007 I Sondernr. 1/2007).

1.2 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 1.1 werden die Erstattung der Reisekosten für Dienstreisen sowie die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Stadtrates, des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates, der Fraktion, der Bürgerversammlung und ähnliches teilzunehmen, nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes als steuerfrei anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 1.1 übersteigen – sind dagegen nicht als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Sie sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.

1.3 Die steuerfreien Beträge erhöhen sich

  1. für den ehrenamtlichen Bürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Gemeinderates oder des Stadtrates ist, sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf das Dreifache der Beträge nach Nummer 1.1.
  2. für den Vorsitzenden des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates oder Stadtrates – soweit diese Funktion nicht vom ehrenamtlichen Bürgermeister wahrzunehmen ist – sowie im Fall der Verhinderung des Vertretenen für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates oder Stadtrates auf das Zweifache der Beiträge nach Nummer 1.1.

    Der Erhöhungsbetrag nach den Buchstaben a und b kann für die Monate steuerfrei gewährt werden, für die ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung besteht. Eine Nachholung eines nicht ausgeschöpften Erhöhungsbetrages ist nur für diese Monate möglich.

  3. für Vorsitzende der Fraktionen, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Zweifache der Beträge nach Nummer 1.1.
 

2. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

2.1 Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
a) höchstens 250.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro
b) mehr als 250.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro

2.2 Die Nummern 1.2 und 1.3 sind entsprechend anzuwenden.

 

3. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinschaftsausschusses von Verwaltungsgemeinschaften

Die Regelungen der Nummer 1 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft maßgebend.

 

4. Ehrenamtlic...

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