Norm |
Erläuterung |
Inkrafttreten |
Änderungsgesetz |
Verfahrensstand |
AStG, DBA, u. a. |
Auf OECD-Ebene wurde eine Task Force eingesetzt, welche 15 sog. BEPS-Aktionspunkten ausgearbeitet hat, um künftig Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen besser verhindern zu können. Hierbei geht vor allem um: |
Schrittweise Einführung, in Teilen bereits ab 2016. |
BEPS – Base Erosion and Profit Shifting (Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung) |
OECD-Aktionsplan, Beschluss der Finanzminister und Notenbankchefs vom 8.10.2015. |
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eine effektivere Besteuerung der digitalen Wirtschaft, |
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hybride Gestaltungen mit der Folge einer Nichtbesteuerung oder eines Abzugs von Betriebsausgaben in zwei Staaten zu verhindern, |
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bessere internationale Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung, |
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Korrekturen beim Zinsabzug, |
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Verbesserungen bei Patenterträgen bzw. den Aufwendungen hierzu, |
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eine unrechtmäßige Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen zu verhindern, |
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Anpassungen beim Betriebstättenbegriff, |
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Optimierungen im Bereich der Verrechnungspreise, vor allem bei immateriellen Wirtschaftsgütern, der Risiko- und Kapitalzuordnung, Transaktionspreisen oder Managementumlagen, |
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das frühzeitige Erkennen von Modellen zur Gewinnverkürzung bzw. -verlagerung, |
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eine verpflichtende Transparenz zu "aggressiven" Steuerplanungen, |
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transparentere Verrechnungspreisdokumentationen, |
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Verbesserungen in Verständigungs- und Schiedsverfahren, |
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vereinfachte Umsetzung der Maßnahmen mittels multilateraler Verträge, anstelle der Änderung zahlreicher einzelner DBA und nationaler Steuergesetze. |
§ 90 Abs. 3 AO |
Zu den geänderten Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO hat die Finanzverwaltung einer Rechtsverordnung erlassen. Darin werden Details zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen (Sachverhalts - und Angemessenheitsdokumentation) dargelegt. Insbesondere wird auch auf die Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) eingegangen. Die Stammdokumentation soll eine grafische Darstellung des Organisationsaufbaus, eine geografische Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten, eine kurz gefasste Darstellung der Geschäftstätigkeit, eine allgemeine Darstellung der Gesamtstrategie zu den immateriellen Werten und eine allgemeine Umschreibung der Art und Weise der Finanzierung enthalten. |
Nach dem 31.12.2016 beginnende Wirtschaftsjahre |
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) v. 12.7.2017 |
Verkündet am 19.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2367. |
EU-DBA-SBG |
Die EU-Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU muss bis zum 30.6.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit wird für Steuern, die ab dem VZ 2018 entstehen, ein zusätzliches Verfahren eingeführt, das ein von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffener Steuerpflichtiger beantragen kann. Federführend für die praktische Umsetzung der sog. Streitbeilegungsrichtlinie ist das BZSt. Angestrebt wird, dass dieses neue Verfahren nach und nach die bisherigen EU-Schiedsabkommen ersetzen soll. Der Bundesrat drängte darauf, die Information und die Mitwirkung der Bundesländer eindeutig in das Gesetz mit aufzunehmen. Dies wurde in einem Nachtrag noch mit aufgenommen. |
1.7.2019 (Anwendung bereits vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens geregelt durch BMF, Schreiben v. 25.6.2019). |
EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) v. 10.12.2019 |
Referentenentwurf des BMF v. 16.4.2019. Stellungnahme des Bundesrats v. 28.6.2019. Zustimmung im Finanzausschuss am 13.11.2019. Verkündet am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2103 |
§§ 138d bis 138k AO |
Mit diesem Gesetz sollen Gestaltungen unterbunden werden, mit denen Steuerschlupflöcher bzw. Steuersatzunterschiede zwischen den Staaten ausgenutzt werden; dies insbesondere durch internationale Konzerne. Damit wird der BEPS-Aktionspunkt 12 umgesetzt, indem aggressive Transaktionen, Modelle oder Strukturen offen zu legen sind. Entgegen einem ersten Entwurf sind nun keine innerstaatlichen Steuergestaltungen mehr betroffen, sondern nur noch grenzüberschreitende Vorgänge. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen: |
1.1.2020 |
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 |
Referentenentwurf v. 26.9.2019. Regierungsentwurf v. 9.10.2019. Einigung im Finanzausschuss am 10.12.2019. Beschluss im Bundestag am 12.12.2019. Beschluss im Bundesrat am 20.12.2019. Verkündet am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2875. |
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Mitteilungspflichten für sog. Intermediäre (z. B. Steuerberater, Anwälte) von Steuergestaltungen an das BZSt, |
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sehr umfassende Definition der mitteilungspflichtigen Steuergestaltung, |
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die Umschreibung, was ein Steuervorteil darstellt, |
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wann von einer Betriebsstätte auszugehen ist, |
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wer Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist, |
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wodurch eine grenzüberschreitende Steuergesta... |