Norm |
Erläuterung |
Inkrafttreten |
Änderungsgesetz |
Verfahrensstand |
InvStG und andere Gesetze |
Mit der Reform des Investmentsteuerrechts werden folgende Ziele verfolgt: |
1.1.2018, Änderungen zu Cum/Cum-Geschäften rückwirkend ab 1.1.2016. |
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19.7.2016 |
Diskussionsentwurf des BMF vom 22.7.2015. Gesetzesentwurf des BMF vom 18.12.2015. Beschluss der Bundesregierung v. 24.2.2016. Stellungnahme des Bundesrats v. 22.4.2016. Beschluss des Bundestags v. 9.6.2016. Zustimmung im Bundesrat am 8.7.2016. Verkündet am 26.7.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1730. |
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Beseitigung bestehender EU-rechtlicher Risiken. Insbesondere soll eine gleichmäßige Besteuerung in- und ausländischer Fonds erreicht werden; |
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Körperschaftsteuer i. H. v. 15 % für den inländische Fonds auf Dividenden, Mieten und Pachten, sowie auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien. |
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Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge sollen weiterhin steuerfrei bleiben; |
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Zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene ist im Gegenzug eine teilweise Steuerfreistellung der Fondserträge beim Anleger mit pauschaler Steuer i. H. v. 15 %, 30 %, 60 % bzw. 80 % je nach Fondsart geplant; |
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Zudem Abbau des administrativen Aufwands aus dem steuerlichen Transparenzprinzip, verbesserte Überprüfbarkeit der ermittelten Werte, Vereinfachung mittels Vorabpauschale und einer rückwirkenden Fehlerkorrektur; |
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4 Kennzahlen (Ausschüttungshöhe, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang + am Jahresende, sowie Art des Fonds) sollen künftig bei Publikums-Investmentfonds steuerlich maßgebend sein; |
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Bestandsschutz für vor 2009 angeschaffte Fondsanteile, deren Wertzuwachs bis 1.1.2018 steuerfrei bleibt; |
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nur noch für Spezial-Investmentfonds wird das heutige "semi-transparente" Besteuerungsverfahren weiter gelten. |
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Neben der eigentlichen Reform des InvStG sind auch folgende Maßnahmen vorgesehen: |
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Verhinderung "aggressiver" Steuergestaltungen (z. B. sog. Cum-Ex- bzw. Cum/Cum-Geschäfte, Kopplungsgeschäfte, Ertragsausgleichsmodelle) durch eine Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen und ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko; |
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Steuerermäßigung für Risiko-Kapitalgeber (Wagniskapital), für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Startups, sowie für sog. Business Angels; |
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Entgegen dem ersten Entwurf ist eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus sog. Streubesitzanteilen (analog der 2013 eingeführten Steuerpflicht für Streubesitzdividenden) nicht mehr im Gesetzesentwurf enthalten. Dies wird vom Bundesrat eingefordert, von der Bundesregierung aber abgelehnt. Zudem hat der Bundesrat eine Vielzahl von Anpassungen zu Detailfragen angeregt, insbesondere zur steuerfreien Thesaurierung bzw. Teilfreistellung einzelner Erträge auf Fondsebene und einer Anpassung des AStG. Als völlig neuen Punkt bringt wird eine Änderung im Bereich des Spendenabzugs ins Spiel gebracht, mit welcher die Länderkammer eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen im In- und im Ausland verhindern will. |
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Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung werden ausländische Investmentvermögen übergangsweise bis zum 31.12.2017 auch weiterhin als solche eingestuft (BMF, Schreiben vom 7.4.2016, IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :027). |
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§ 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG 2018 |
Mit dem InvStG 2018 wurde der Bandsschutz für vor 2009 erworbene Fondsanteile aufgehoben. Um die steuerlichen Folgen abzumildern wurde dafür ein Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR geschaffen. Dazu war vorgesehen, dass ein verbrauchter Freibetrag wieder auflebt, wenn Verluste aus vor 2009 erworbenen Fondsanteilen realisiert werden. Diese Sonderregelung wurde wieder gestrichen; eine nachrichtliche Bescheinigung von Verlusten findet nicht statt. |
1.1.2018 |
Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: UStAVermG) v. 11.12.2018 |
Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338. |
Diverse §§ im InvStG |
Das JStG 2019 enthält Änderungen, welche auf die Besteuerung der Investmentfonds Auswirkungen haben; dies sind:
- Mit einer Negativdefinition versucht der Gesetzgeber Gestaltungen zu verhindern, mit denen die Aktienteilfreistellung ausgenutzt wird, ohne dass bei den von den Investmentfonds gehaltenen Kapitalbeteiligungen eine steuerliche Vorbelastung eingetreten ist (§ 2 Abs. 8 Satz 5 InvStG).
- Klarstellend wird aufgenommen, dass inländische Investmentfonds unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und damit abkommensberechtigt sind (§ 6 Abs. 1 InvStG).
- Um den Kapitalertragsteuerabzug zu vereinfachen wird bei einer Veräußerung der Investmentanteile der Zuflusszeitpunkt ausschüttungsgleicher Erträge eines Spezial-Investmentfonds auf den Veräußerungszeitpunkt verschoben. Zudem wird wieder ein einheitlicher Zuflusszeitpunkt bei Teilausschüttungen eingeführt (§ 36 Abs. 4 InvStG).
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Ab dem 1... |