Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Ein Konkurrenzverbot ist als Teil der Geschäftsveräußerung trotz gesondert vereinbartem Entgelt nicht steuerbar, wenn ihm keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt
Sachverhalt
Eine GbR veräußerte mit Vertrag vom 26.4.2002 ihren ambulanten Pflegedienst für 1.250.000 EUR. Im Kaufvertrag wurde u. a. Folgendes vereinbart:
"Die Verkäuferin verpflichtet sich, in D und in einem Umkreis von 100 km kein Unternehmen im Bereich der Kranken- und Altenpflege zu betreiben, insbesondere nach Übertragung des Unternehmens weder mittelbar noch unmittelbar, persönlich oder über Dritte, die vom Käufer übernommenen und von diesem neu gewonnene Patienten abzuwerben oder einem anderen Unternehmen zu empfehlen. Das Konkurrenzverbot gilt für 2 Jahre. Zum Ausgleich für das vereinbarte Konkurrenzverbot ist der Käufer verpflichtet, an die Verkäuferin einen Betrag in Höhe von 480.000 EUR zu zahlen."
Gemäß der vertraglichen Vereinbarung wurde der Betrag von 480.000 EUR nicht gesondert geschuldet, weil er bereits im Kaufpreis (1.250.000 EUR) enthalten war. Die Klägerin behandelte den Kaufpreis insgesamt als "Entgelt" für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt forderte Umsatzsteuer aus dem Betrag von 480.000 EUR, weil es davon ausging, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Beurteilung von Wettbewerbsverboten im Wesentlichen auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung zu übertragen. Nach ertragsteuerlichen Grundsätzen kommt dem im Rahmen einer Veräußerung eines Betriebs vereinbarten Wettbewerbsverbot im Regelfall keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung wird nur dann bejaht, wenn das Verbot zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und wenn dies in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in einem neben dem Kaufpreis geleisteten Entgelt klar zum Ausdruck gelangt. Dazu muss feststehen, dass mit dem (gesondert vereinbarten) Entgelt für das Wettbewerbsverbot wirtschaftlich weder ein Geschäftswert des veräußerten Betriebs noch der Wert eines immateriellen Wirtschaftsguts vergütet werden sollte. Die Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.
Vorliegend trifft es zwar zu, dass das Verbot zeitlich befristet vereinbart worden war und dass der dafür aufgewendete Preis immerhin 38,4 % des Gesamtkaufpreises ausmachte. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verpflichtung der Klägerin, dem Erwerber "keine Konkurrenz zu machen", aber dennoch als einer der Umsätze im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG anzusehen. Dem Ausweis des Betrages für das Konkurrenzverbot kommt vorliegend nur eine nachrangige Bedeutung zu, weil ansonsten Veräußerer und Verkäufer durch den (Nicht-) Ausweis eines gesonderten Entgelts die steuerliche Behandlung der Übertragung des Konkurrenzverbotes steuern könnten.
Entscheidend ist im Streitfall, ob das Konkurrenzverbot dem Übernehmer die Fortführung des Betriebs ermöglicht, so wie dies bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen letztlich gefordert wird. Dies hat das Finanzgericht eindeutig bejaht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 13.11.2003 (V R 59/02), nach dem die entgeltliche Überlassung von Wettbewerb eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann. Im damaligen Streitfall ging es nicht darum, ob die Einräumung eines Wettbewerbsverbots im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar ist.
Hinweis
Da in der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ausdrücklich genannt ist, neigen Finanzämter natürlich zuweilen dazu, Entgelte für Wettbewerbsverbote, etc. der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Rahmen von Geschäftsäußerungen im Ganzen wird jedoch zumeist davon ausgegangen, dass ein mit dem Unternehmensverkauf vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht umsatzsteuerbar ist. Die vom FG ausführlich dargelegte Anlehnung an das Ertragsteuerrecht führt im Streitfall zwar zu dem m. E. zutreffenden Ergebnis der Nichtsteuerbarkeit, zwingend erscheint diese Anlehnung jedoch nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern und vereinfachen soll. Nach jüngerer Rechtsprechung muss der Erwerber in der Lage sein, das Unternehmen fortzuführen bzw. die bisherige Tätigkeit des Veräußerers weiterzuführen. Gerade dies spricht dafür, dass ein in Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf vereinbartes Wettbewerbsverbot die Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG er...