3.1 EU-Richtlinie
In Art. 17a der MwStSystRL 2020 wird der Begriff des Konsignationslagers wie folgt definiert:
- Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;
- der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
- der Steuerpflichtige, an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind dem unter Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
- der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Gegenstände in ein für die Konsignationslagerregelung vorgesehenes Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände erwirbt, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, in die Zusammenfassende Meldung auf.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Sachverhalt folgendermaßen abgewickelt:
- Der Lieferant erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als wäre die Lieferung ohne das zwischengeschaltete Konsignationslager erfolgt. Insbesondere findet kein innergemeinschaftliches Verbringen statt.
- Der Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
- Der Lieferant muss sich nicht im anderen EU-Mitgliedstaat registrieren und hat auch dort keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Folgende Besonderheiten sind aber grundsätzlich zu beachten:
- Ist eine der o. g. Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, gilt ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- Wurden die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft in dem EU-Mitgliedstaat, in den sie versandt oder befördert wurden, nicht an den feststehenden Erwerber geliefert, gilt ein innergemeinschaftliches Verbringen als am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten erfolgt.
- Kein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn die Gegenstände innerhalb von 12 Monaten in den EU-Mitgliedstaat zurückgesandt werden, von dem aus sie versandt oder befördert wurden, und der liefernde Unternehmer deren Rückversand in das für Konsignationsgeschäfte vorgesehene Register einträgt.
- Wird der Erwerber durch einen anderen Steuerpflichtigen ersetzt, findet zum Zeitpunkt der Ersetzung kein innergemeinschaftliches Verbringen statt, sofern alle anderen maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und der liefernde Unternehmer den Ersatzerwerber in das für Konsignationsgeschäfte vorgesehene Register einträgt.
- Werden ansonsten die Gegenstände an eine andere Person als den feststehenden Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung unmittelbar vor einer solchen Lieferung als nicht mehr erfüllt.
- Werden die Gegenstände in ein anderes Land als den EU-Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, versandt oder befördert, gelten die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung unmittelbar vor dem Beginn einer solchen Versendung oder Beförderung als nicht mehr erfüllt.
- Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl gelten die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhanden kamen oder zerstört wurden, oder — falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann — an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, als nicht mehr erfüllt.
Der liefernde Unternehmer und der Erwerber müssen im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung jeweils ein gesondertes Register, also gesonderte Aufzeichnungen führen, um diese Sonderregelung nachvollziehbar zu belegen.
Diese Regelung ist ab 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
3.2 Nationale Umsetzung der Richtlinie
Die Umsetzung der o. g. EU-Richtlinie in das deutsche Umsatzsteuergesetz erfolgte durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. In dem ab 2020 gültigen § 6b UStG wird hiernach die Konsignationslagerregelung wie folgt definiert:
- Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Abga...