Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht Umsätze tätigt. Er wird im Rahmen seines Unternehmens tätig.
Im Januar 2022 versendet U die Bauteile zu einem feststehenden Kunden in die Niederlande. Nach dem Sachverhalt sind zu diesem Zeitpunkt sowohl Name, Anschrift als auch die zutreffende USt-IdNr. des vorgesehenen Leistungsempfängers bekannt. Die weiteren Voraussetzungen des § 6b UStG sind zu diesem Zeitpunkt erfüllt (vgl. dazu auch den vorigen Sachverhalt), sodass kein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a Satz 3 und § 1a Abs. 2a UStG vorliegt.
Bis zum 25.2.2022 muss U in der Meldung gegenüber dem BZSt die Versendung in das Konsignationslager in die Niederlande unter der niederländischen USt-IdNr. des vorgesehenen Abnehmers melden und die notwendigen Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4f UStG vornehmen. Der vorgesehene Abnehmer K hat die entsprechenden Aufzeichnungen analog § 22 Abs. 4g UStG vorzunehmen, weitere umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben sich für den Januar 2022 für beide Beteiligten nicht.
Im Mai 2022 gelangt das Bauteil B-1 aus dem Konsignationslager in den Niederlanden wieder nach Deutschland zurück. Grundsätzlich würde – da der Gegenstand jetzt nicht innerhalb von 12 Monaten an den vorgesehenen Abnehmer geliefert wird – das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen nach § 6b Abs. 3 UStG ausgelöst werden. Da der Gegenstand aber wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt und unter der Annahme, dass U das Zurückgelangen des Gegenstands ordnungsgemäß gem. § 6b Abs. 4 Nr. 2 UStG aufzeichnet, ergibt sich die Rechtsfolge des § 6b Abs. 3 UStG nicht. Neben den Aufzeichnungspflichten und einer entsprechenden Meldung gegenüber dem BZSt ergeben sich für U aus diesem Sachverhalt keine weiteren umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.
Zurückgelangen muss gegenüber dem BZSt gemeldet werden
U muss für den Meldezeitraum Mai 2022 gegenüber dem BZSt die Meldung über Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG abgeben, in der unter der USt-IdNr. des ursprünglich geplanten Abnehmers (also in diesem Fall der niederländischen USt-IdNr. des K) der Vorgang mit dem Tatbestand „2“ zu melden ist. Eine Bemessungsgrundlage ist nicht zu melden.
Das Auswechseln des Leistungsempfängers (für Bauteil B-2) im April 2022 ist ebenfalls eine für die Konsignationslagerregelung unschädliche Änderung. Voraussetzung ist dafür, dass die Tochtergesellschaft des K gegenüber U die ihr von den Niederlanden erteilte USt-IdNr. verwendet hat, der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Tochtergesellschaft dem U bekannt sind und dass U den Erwerberwechsel nach § 22 Abs. 4f UStG gesondert aufzeichnet. Die vertragliche Vereinbarung für die Substitution muss bereits am Tag des Wirksamwerdens des Erlöschens der bisherigen Vereinbarung wirksam abgeschlossen sein.
Erwerberwechsel muss gegenüber dem BZSt gemeldet werden
U muss für den Meldezeitraum April2022 gegenüber dem BZSt die Meldung über Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b Abs. 1 UStG abgeben, in der unter der USt-IdNr. der Tochtergesellschaft des K der Vorgang mit dem Tatbestand "3" zu melden ist. Darüber hinaus muss dann auch die USt-IdNr. des K (USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers) gemeldet werden. Eine Bemessungsgrundlage ist nicht zu melden.
Im August 2022 wird Bauteil B-3 gestohlen. Die Entschädigung der Versicherung ist echter Schadensersatz und als solcher nicht steuerbar. Allerdings ist das Bauteil jetzt weder an den ursprünglich vorgesehenen Erwerber geliefert worden, noch ist es an einen ausgetauschten Erwerber geliefert oder innerhalb der 12-Monatsfrist wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt. Damit gelten nach § 6b Abs. 6 Satz 4 UStG die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung am Tag des Diebstahls als nicht mehr erfüllt. U muss deshalb für den August ein innergemeinschaftliches Verbringen als Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG in Deutschland als steuerbaren Umsatz erfassen. Grundsätzlich ist das innergemeinschaftliche Verbringen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 2 UStG gleichgestellt. Da seit dem 1.1.2020 nach den gesetzlichen Vorgaben für eine innergemeinschaftliche Lieferung zwingend das Auftreten des Leistungsempfängers mit einer gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats notwendige Voraussetzung ist und der Vorgang auch in der Zusammenfassenden Meldung unter der USt-IdNr. des Leistungsempfängers angemeldet werden muss, ist zumindest zweifelhaft, ob dieses innergemeinschaftliche Verbringen in Deutschland steuerfrei ist. Die Finanzverwaltung regelt für solche Fälle, dass bei unverzüglicher Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat und Erfüllung aller weiteren Voraussetzung die fiktive Lieferung im Rahmen des Verbringens nach § 6a Abs. 2 UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehen werden kann.
Vereinfachungsregelung bei Untergang v...