Bis zur Neuregelung ab dem Jahr 2020 galt faktisch ein Wahlrecht zum Einen eine in der Zielrichtung in Teilbereichen ähnliche Regelung wie die jetzige Neuregelung anzuwenden oder zum Anderen noch die Altregelung zu verwenden. Die Übergangsregelung der Finanzverwaltung wird im Folgenden dargestellt. Die Altregelung ist im nachfolgenden Abschnitt erläutert.
Die Übergangsregelung basiert auf der Rechtsprechung und hat folgende Kernpunkte:
Steht der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderung oder Versendung bereits fest, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor, die grundsätzlich mit Beginn der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt gilt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat. In diesem Fall steht es der Annahme einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nicht entgegen, wenn
- die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer ("shipment on hold") herausgegeben wird, oder
- die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat.
Es liegt dann nur eine kurze Unterbrechung, aber kein Abbruch der begonnenen Beförderung oder Versendung vor.
Ein im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist nicht einem zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Abnehmer gleichzustellen. In derartigen Fällen stellt die Einlagerung von Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein inländisches Auslieferungs- oder Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG dar. Die Lieferung an den Abnehmer findet dann erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager statt und ist folglich als Inlandslieferung zu klassifizieren.
Anwendung der Übergangsregelung bzw. Altregelung
Die geschilderten Grundsätze sind in allen offenen Fällen bis zum 31.12.2019 anzuwenden. Für vor dem 1.1.2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer die Altregelung anwendet.
Im Unterschied zur Neuregelung, die in der Fassung der EU-Richtlinie ab 2020 EU-weit einheitlich eingreift, handelt es sich hier um eine isoliert in Deutschland anzuwendende Regelung der Finanzverwaltung, da erst ab 2020 eine explizite gesetzliche Vorschrift zu Konsignationslägern vorliegt.