Rz. 126

Weitere innerkonzernliche Beziehungen mit Gemeinschaftsunternehmen sind im Rahmen der Quotenkonsolidierung ebenfalls anteilig zu eliminieren. Generelles Ziel ist es, dass im Konzernabschluss nur noch die Forderungen und Schulden, Zwischenergebnisse sowie Aufwendungen und Erträge erscheinen, die dem Anteil der anderen Gesellschafter am Gemeinschaftsunternehmen entsprechen. So sind Schuldbeziehungen zwischen den übrigen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen entsprechend den Anteilen des den Konzernabschluss aufstellenden Gesellschafterunternehmens am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu konsolidieren. Die verbleibenden Teile werden als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in der Konzernbilanz ausgewiesen.[1]

Die quotale Einbeziehungsnotwendigkeit in den Konzernabschluss bezieht sich auch auf die nach § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse, sowie auf die nach § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB auszuweisenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Aufgrund der verlangten engen Auslegung des Begriffs "Geschäft"[2] ist die Berichterstattung über Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen nicht zwangsläufig auf nicht einbezogene Geschäfte des GemeinschaftsUnt auszuweiten.[3]

 

Rz. 127

Bei der Behandlung von Zwischenergebnissen aus innerkonzernlichen Geschäften mit Gemeinschaftsunternehmen ist unabhängig von der Lieferungsrichtung eine quotale Eliminierung in Höhe der Beteiligungsquote pflichtmäßig durchzuführen. Die Zwischenergebniseliminierung ist daher sowohl bei upstream-Geschäften (vom Gemeinschaftsunternehmen zu anderen Unternehmen im Konsolidierungskreis) als auch bei den umgekehrten downstream-Geschäften anteilsmäßig vorzunehmen (DRS 27.46). Auch Zwischenergebnisse aus dem Handel von einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen untereinander (cross-stream-Geschäfte) sind anteilsmäßig zu eliminieren (DRS 27.47).[4]

 

Rz. 127a

Ebenso sind aus entsprechenden Geschäften stammende Aufwendungen und Erträge quotal gegeneinander aufzurechnen.[5] Konsequenterweise sind auch die durch diese Eliminierungen notwendigen latenten Steuern nur anteilig zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur quotalen Korrektur existiert im Rahmen der Behandlung von Ausschüttungen, die von dem leitenden Konzernunternehmen als Beteiligungserträge erfasst sind. Wenn einem voll konsolidierten Unternehmen im Konsolidierungskreis eine Ausschüttung aus dem Gemeinschaftsunternehmen zufließt, ist diese komplett zu eliminieren, da die quotale Einbeziehung der Erträge und Aufwendungen bereits den Gewinnanteil zum Ausdruck bringt, der ansonsten doppelt erfasst würde. Da die Ausschüttung bereits auf Basis des Kapitalanteils berechnet ist, scheidet in diesem Fall auch eine quotale Behandlung aus.[6]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 1994, § 310 HGB Rz. 38; Ebeling, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 310 HGB Rz. 86, Stand: 7/2019.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 69.
[3] Vgl. Müller/Kreipl, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 310 HGB Rz. 32 ff.
[4] Vgl. Müller/Kreipl, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 310 HGB Rz. 34 ff.
[5] Vgl. Müller/Kreipl, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 310 HGB Rz. 34 ff.
[6] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 1994, § 310 HGB Rz. 46.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?