OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.4.2023, S 0230 (§ 93 Karte 3)
Bei der Durchführung von Kontenabrufen sind die rechtlichen Vorgaben (§ 93 Abs. 7, 9, 10 AO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 93, Nr. 2) zu beachten. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Regelungen.
1 Zuständigkeit
Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 AO sind jeweils von dem für die Besteuerung der bzw. des Betroffenen sachlich (§ 16 AO) und örtlich (§ 17ff. AO) zuständigen Finanzamt durchzuführen.
Für Kontenabrufe im Rahmen einer Betriebsprüfung ist das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt verantwortlich, nicht das Betriebsprüfungsfinanzamt.
Kontenabrufe der Steuerfahndung außerhalb eines Strafverfahrens auf Grundlage von § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b AO werden von der Steuerfahndung in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
2 Überprüfung und Durchführung eines Kontenabrufs (allgemein)
2.1 Überprüfung der Zulässigkeit eines Kontenabrufs
Vor Durchführung eines Kontenabrufs hat die beantragende Stelle des Finanzamts das ausgefüllte TVS-Formular S1-109 (Aktenvermerk zum Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7i.V.m. § 93b AO) in zweifacher Ausfertigung der Hauptsachgebietsleiterin bzw. dem Hauptsachgebietsleiter AO zur abschließenden Zeichnung vorzulegen. Diese(r) prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO vorliegen.
Nach erfolgter Prüfung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit des Kontenabrufs ist der Aktenvermerk S1-109 an die Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle oder an die andere hierfür bestimmte Stelle (vgl. 1.3) zur Durchführung des Kontenabrufs weiterzuleiten. Bei Zurückweisung des Kontenabrufs ist eine Ausfertigung des Aktenvermerks an die anfragende Stelle zurückzugeben, die weitere Ausfertigung ist bei der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle oder bei dem Beauftragten für den Kontenabruf in das dortige Zentralregister aufzunehmen.
2.2 Durchführung des Kontenabrufs über das BZSt-Online-Portal
Erst nachdem die Zulässigkeit eines Kontenabrufs von der bzw. dem AO-HSGL(in) geprüft und befürwortet wurde, darf der Kontenabruf durchgeführt werden.
Kontenabrufersuchen sind zentral durch bis zu zwei (beim Finanzamt Stuttgart IV bis zu vier) hierzu bestimmte Sachbearbeiter(innen) der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle vorzunehmen. Bei Finanzämtern ohne Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle ist eine andere Person als zentrale(r) Beauftragte(r) für den Kontenabruf zu bestimmen (z.B. HSB AO). Zusätzlich kann noch eine Vertretungsperson bestimmt werden.
Eine Ausfertigung des Aktenvermerks S1-109 hat auf der Vollstreckungs- bzw. Erhebungsstelle oder der anderen für den Kontenabruf bestimmten Stelle zu verbleiben. Diese Ausfertigung ist mit einer fortlaufenden Nummer (1 ff./2017 ff.) versehen in einem zentralen Register/Ordner abzulegen. Eine weitere Ausfertigung des Aktenvermerks ist nach Durchführung bzw. Ablehnung des Kontenabrufs bei der anfragenden Stelle zu den Steuerakten zu nehmen.
2.3 Rücklauf und Auswertung
Die Ergebnisse eines Kontenabrufs werden als elektronisches Dokument im BOP-Postfach zum Download bereitgestellt. Dieses Dokument ist von einer der zum Abruf berechtigten Personen (vgl. 2.2) auszudrucken und zur Auswertung an die anfragende Stelle weiterzuleiten. Der Ausdruck ist von der anfragenden Stelle zu den Akten zu nehmen.
Bei der Auswertung der Ergebnisse eines Kontenabrufs ist zu beachten, dass zur Ermittlung von Konteninhabern oder Verfügungsberechtigten nur der Name, Vorname und das Geburtsdatum herangezogen werden, nicht aber die angegebene Adresse. Deshalb kann die ersuchende Stelle des Finanzamts nicht zwingend auf die angegebene Adresse schließen. Die Auswertung der Abfrageergebnisse muss daher mit besonderer Sorgfalt – insbesondere bei Namensgleichheit – erfolgen.
3 Überprüfung und Durchführung eines Kontenabrufs im Bereich Steuerfahndung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AO)
3.1 Überprüfung der Zulässigkeit eines Kontenabrufs
Vor Durchführung eines Kontenabrufs hat die bzw. der jeweilige Bedienstete der Steuerfahndung das ausgefüllte TVS-Formular S1-612 E (Aktenvermerk zum Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7i.V.m. § 93b AO) in zweifacher Ausfertigung der bzw. dem zuständigen Sachgebietsleiter(in) der Steuerfahndungsstelle zur abschließenden Zeichnung vorzulegen. Diese(r) prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO vorliegen.
Das nach § 93 Abs. 7 S. 2 2. Halbsatz AO zunächst erforderliche Auskunftsersuchen an die / den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, wenn der Ermittlungszweck dadurch gefährdet würde (vgl. AEAO zu § 93 Nr. 2.2.7 4. Absatz). Dies gilt ebenso für die vorherige Anhörung der bzw. des Betroffenen nach § 93 Abs. 9 S. 1 erster Halbsatz und S. 3i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO.
3.2 Durchführung des Kontenabrufs über das BZSt-Online-Portal
Erst nachdem die Zulässigkeit eines Kontenabrufs von der bzw. dem SGL(in) der Steuerfahndungsstelle geprüft und befürwortet wurde, darf der Kontenabruf durchgeführt werden.
Kontenabrufersuchen sind ...