Rz. 14

Da Unternehmen mit Sitz in Deutschland z. B. für Ausschüttungszwecke zurzeit (noch) verpflichtet sind, einen Einzelabschluss nach HGB aufzustellen, müssen bei Einführung der IFRS 2 getrennte Bewertungsbereiche in der Finanzbuchhaltung vorgehalten werden. Mit den heutigen Software-Programmen sollte die Verwaltung zweier Bewertungsbereiche grundsätzlich kein Problem mehr darstellen.

Das Führen von 2 Bewertungsbereichen bedeutet dabei nicht, dass alle Buchungen doppelt zu erfassen sind. In Kapitel 4.2 werden Methoden der Überleitung von HGB nach IFRS oder von IFRS nach HGB vorgestellt. Zunächst muss jedoch entschieden werden, ob die Erfassung der anfallenden Geschäftsvorfälle im Unternehmen originär nach HGB oder IFRS erfolgen soll.

4.1.1 Originäre Finanzbuchführung nach HGB

 

Rz. 15

Wird die originäre Finanzbuchführung nach HGB durchgeführt, so erfolgt in einem zweiten Bewertungsbereich, z. B. eigene Kontenklasse oder separater Buchungskreis, die Überleitung nach IFRS. Dieses Vorgehen hat folgende Vorteile:

  • Durch den Aufbau auf einem bestehenden System entsteht ein geringerer Anpassungsbedarf,
  • die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung müssen keine Umstellung ihrer Arbeitsweise vornehmen,
  • nur die Mitarbeiter, die für die Überleitungsrechnung zuständig sind, müssen IFRS-Fachwissen vorweisen,
  • es müssen bei Beginn des Geschäftsjahres, bei dem der erste vollständige Abschluss nach IFRS vorgenommen wird, noch nicht alle Konten definiert sein, da die Überleitungsrechnung i. d. R. erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt und
  • aufgrund der Kopplung von Handelsbilanz und Steuerbilanz entsteht ein geringerer Aufwand.[1]
[1] Vgl. Kirsch, Umstrukturierung der Finanzbuchhaltung, 2002, S. 2219.

4.1.2 Originäre Finanzbuchführung nach IFRS

 

Rz. 16

Erfolgt die originäre Finanzbuchführung nach IFRS, so ist ein an diese Erfordernisse angepasster Kontenplan zu entwickeln. Die anfallenden Geschäftsvorfälle werden in den IFRS-Konten des ersten Bewertungsbereichs gebucht. Über einen zweiten Bewertungsbereich erfolgt die Überleitung nach HGB. Dieses Vorgehen hat folgende Vorteile:

  • Es ist nur einmal am Ende des Geschäftsjahres, aus Gründen der externen Berichterstattung, eine Überleitung auf HGB erforderlich. Bei der primären Buchführung nach deutschem Handelsrecht müssen z. B. börsennotierte Unternehmen quartalsweise eine Überleitung nach IFRS durchführen;
  • bei der primären Buchführung nach IFRS müssen bei der Überleitung nach HGB weniger neue Konten im zweiten Bewertungskreis gebildet werden, da die Informationsanforderungen an die IFRS recht umfassend sind;
  • internationale Konzerne haben die Vorgabe, einen einheitlichen IFRS-Konzernkontenplan zu bilden;
  • besserer internationaler Vergleich von Controlling-Daten.[1]

Deutsche Unternehmen, die international tätig sind, entscheiden sich meistens zugunsten der originären Buchführung nach IFRS.

[1] Vgl. Kirsch, Umstrukturierung der Finanzbuchhaltung, 2002, S. 2219 f.

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