§ 194 Abs. 3 AO enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung von Kontrollmaterial in Fällen, in denen der geprüfte Steuerpflichtige – würde die Finanzverwaltung bei ihm eine Auskunft einholen – ein Aussageverweigerungsrecht hätte. Im Schrifttum wird dagegen teilweise die Auffassung vertreten, dass die Fertigung von Kontrollmitteilungen zu unterbleiben hat, soweit der Steuerpflichtige ein Auskunftsverweigerungsrecht[1] hat.[2] Folgt man dieser Rechtsauffassung und beruft sich der Steuerpflichtige auf sein Auskunftsverweigerungsrecht, kollidiert er jedoch u. U. mit § 160 AO, der einem Betriebsausgabenabzug ohne Empfängerbenennung entgegensteht.

Der BFH hat diese Rechtsfrage bislang offen gelassen, jedoch entschieden, dass das FA den Steuerpflichtigen rechtzeitig über die Absicht, Kontrollmitteilungen zu fertigen, zu informieren hat, damit ihm die Möglichkeit eröffnet wird, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?