Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt wird, weder vor Ausschreibung der Kontrollmitteilung anhören noch danach unterrichten. Er kann ihn jedoch nach seinem Ermessen hiervon unterrichten, insbesondere wenn er hierzu befragt wird. Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen zu fertigen, ist der Steuerpflichtige hierüber rechtzeitig zu informieren.[1]

Der Umstand, dass die "andere Person" hierdurch von der ergehenden Kontrollmitteilung vorzeitig Kenntnis erhalten kann, kann die Auswertung durch die für ihn zuständige Finanzbehörde nicht verhindern oder erschweren. Entsprechendes gilt, wenn die "andere Person" möglicherweise eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet. Kontrollmitteilungen dienen nicht dazu, Strafverfahren vorzubereiten oder zu eröffnen, sondern die gesetzmäßige Besteuerung sicherzustellen.

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