Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.

Honorare sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung i. S. d. Urheberrechtsgesetzes zufließen.[1]

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge