Gleichlautende Ländererlasse, z.B. FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 15.7.1994, S 3900 /3, BStBl I 1994 S. 529

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist künftig wie folgt zu verfahren:

  1. a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt den ermittelten Nachlaß mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 250 000 DM oder das zum Nachlaß gehörende Kapitalvermögen mehr als 100 000 DM beträgt. Der Kontrollmitteilung sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG beigefügt werden.

  2. b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 100 000 DM beträgt. Entsprechendes gilt für Schenkungen von Kapitalvermögen.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, bei gegebenem Anlaß, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, oder auch, wenn die vorgenannten Beträge unterschritten werden, Kontrollmitteilungen zu übersenden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses.

 

Normenkette

ErbStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 529

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 15.07.1994

FinMin Berlin, III C 2 - S 3900 - 1/92

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3715 A - 447

FinMin Niedersachsen, S 3715 - 2R - 341

FinMin Saarland, B/V - 382/94 - S 3900

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 330 - S 3932 - 5/92

FinMin Brandenburg, 32 - S 3900 - 1/94

FinMin Sachsen-Anhalt, 45 - S 3844 - 1

FinMin Sachsen, 34 - S 3900 - 4 - 8339

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3900 - 10 - V A 2

FinMin Schleswig-Holstein, VI 340 - S 3900 - 008

FinMin Thüringen, S 3900 A - 2 - 203

FinMin Bayern, 34 - S 3900 - 8/55 - 39960

FinMin Baden-Württemberg, S 3900/3

FinMin Hamburg, 51 - S 3844 - 6/91

FinMin Hessen, S 3900 A - 32 - II B 41

FinMin Bremen, S 3900 - 12 A

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