Leitsatz
Der Auswertung von Kontrollmitteilungen nach Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten steht auch dann kein Verwertungsverbot entgegen, wenn der Informationsbeschaffung eine rechtswidrige Prüfungshandlung zugrunde liegt, weil das Finanzamt dieselben Ermittlungen auch außerhalb einer Betriebsprüfung vornehmen könnte.
Sachverhalt
Eine Bank verbuchte auf den Konten "Wertpapiervermittlung" und "Vermittlung Tafelgeschäfte" verschiedene Transaktionen in denen sie Tafelgeschäfte verkaufte oder den Kauf vermittelte. Bei einer regulären Betriebsprüfung ließ sich der Betriebsprüfer die entsprechenden Konten und die dazugehörigen Belege und Unterlagen vorlegen. Er teilte der Bank mit, dass er beabsichtige die für die Bankkunden zuständigen Finanzämter durch Kontrollmitteilungen über die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu informieren. Die Bank erhob hiergegen Unterlassungsklage beim FG, weil sie der Auffassung war, dass der Weg, auf dem der Prüfer seine Kenntnisse über die Tafelgeschäfte erlangt hatte, nicht rechtmäßig sei.
Entscheidung
Das FG stimmte der Bank zwar grundsätzlich zu, da es nicht zu den typischen Aufgaben eines Betriebsprüfers gehöre, die steuerlichen Verhältnisse Dritter - hier: der Bankkunden - zu ermitteln. Die vorgenommene Prüfungshandlung war somit tatsächlich rechtswidrig. Trotzdem, so das FG, dürfe das Finanzamt nicht gehindert werden die bei dieser Handlung erlangten Kenntnisse zu verwerten. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass das Finanzamt die Möglichkeit hätte, die durch den Betriebsprüfer gewonnenen Informationen auch in rechtmäßiger Art und Weise zu erlangen, z.B. durch ein Einzelauskunftsersuchen oder durch eine Steuerfahndungsprüfung. Die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme ist daher im Interesse einer gesetzesmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung unbeachtlich.
Hinweis
Die Bank hat gegen die Entscheidung des FG Revision beim BFH eingelegt (Az. VII R 40/03). In ähnlichen Fällen, in denen das Finanzamt aufgrund solcher Kontrollmitteilungen die Änderung von Steuerbescheiden veranlasst, empfiehlt es sich daher Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die anhängige Streitsache das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen. Allzu große Hoffnungen, dass der BFH das FG-Urteil tatsächlich aufhebt, bestehen allerdings nicht. Der BFH hat nämlich bereits in einem früheren Urteil (BFH, Urteil v. 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl 1998 II S. 461) ausgeführt, dass das Interesse einer gesetzesmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung Vorrang vor einem formal ordnungsgemäßen Verfahren hat.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2003, 3 K 240/98