Sofern auch die Verprobung der Erwerbe und Leistungsbezüge (zweite Stufe) nicht ausreicht, um im Einzelfall die korrekte Besteuerung sicherzustellen, hat der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit, in einer dritten Stufe ein Einzelauskunftsersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Hierbei können auch Kontrollen der Aufzeichnungen und Belege bei dem in Deutschland ansässigen Meldepflichtigen durch das jeweils zuständige Hauptzollamt ausgelöst werden.[1] Diese Anfragen sollen i. d. R. spätestens 3 Monate nach Eingang des Ersuchens der zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats beantwortet sein.

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