Rz. 113

Hinsichtlich der Prüfung der Einbeziehungsform eines Unternehmens in einen Konzernabschluss ist so vorzugehen, dass i. S. eines Stufenkonzeptes erstens bei jeder Beteiligung oder jedem anderen Unternehmensverbund zu analysieren ist, ob die Kriterien für ein Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen oder ob ein maßgeblicher Einfluss gegeben ist. Bei den erstgenannten Unternehmen ist zweitens zu prüfen, ob eines der Einbeziehungswahlrechte ausgeübt werden soll. Es ist folgende Prüfungsreihenfolge mit Start bei der Frage nach einem Tochterunternehmen zu durchlaufen:

 

Abb. 9: Formen der Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss nach dem HGB

 

Rz. 114

Darüber hinaus existieren in Konzernen aus Erstkonsolidierungen, die vor 2009 stattfanden, ggf. noch andere Konsolidierungsmethoden, deren Erstanwendung zwar mit dem BilMoG gestrichen wurde, die aber nach Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB für die Altfälle pflichtgemäß fortbestehen.[1]

[1] Vgl. Kreipl/Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, Art. 66 EGHGB Rz. 13ff.

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