Rz. 128

Neben der Vereinheitlichung des Ansatzes und der Bewertung ist vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine Einheitlichkeit des Ausweises notwendig. Grundlage sind die für große Kapitalgesellschaften in den §§ 265, 266 und 275 HGB geregelten allgemeinen Grundsätze für die Gliederung der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung, die gem. § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzern Gültigkeit haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses die Notwendigkeit von Abweichungen ergeben kann. Besonders deutlich wird dies im Zusammenhang mit konzernspezifischen Posten, wie z. B. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung, Anteile anderer Gesellschafter oder auch Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen. Zu bedenken ist außerdem, dass sich der Inhalt einzelner Positionen trotz gleichartiger Benennung wesentlich unterscheidet, wie etwa bei der Position Geschäfts- oder Firmenwert.

 

Rz. 129

Neben konzerninternen Richtlinien zur Festschreibung von Gliederungs- und Ausweiswahlrechten stellt ein verbindlich vorgeschriebener einheitlicher Kontenplan für alle Konzerngesellschaften ein wesentliches Hilfsmittel zur Vereinheitlichung des Rechnungswesens und damit zur Erleichterung des einheitlichen Ausweises dar. So ist z. B. hinsichtlich des Wahlrechtes zwischen Gesamt- und Umsatzkostenverfahren, welches im Konzernabschluss unabhängig vom Einzelabschluss des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen neu ausgeübt werden kann, zu empfehlen, dass das für den Konzernabschluss gewählte Verfahren auch für die einzubeziehenden Unternehmen verbindlich vorgeschrieben wird. Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass aus Konzernsicht bei einzelnen Positionen, z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Ergebnisschichten, unterschiedliche Zuordnungen im Einzel- und Konzernabschluss notwendig sind oder auch aus konzernbilanzpolitischen Gründen vorgenommen werden. Zudem kann ggf. die Konsolidierung von Unternehmen, für die durch eine Formblatt-Verordnung spezielle Gliederungen und Positionen vorgeschrieben sind, zu einer Anpassung bzw. Erweiterung der Konzerngliederung führen. Dies gilt explizit gem. § 300 Abs. 2 Satz 3 HGB für Kreditinstitute und Versicherungen, die auch dann Ansätze und Ausweise aufgrund bestimmter Sondervorschriften beibehalten können, wenn das den Konzernabschluss erstellende Mutterunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Sondervorschriften unterliegt.[1]

[1] Vgl. Kirsch/Hepers/Dettenrieder, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 300 HGB Rz. 64, Stand: 4/2012.

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