Rz. 17

Die Konzernbilanz im Konzernabschluss sollte aufbereitet werden, damit sinnvolle Kennzahlen im Rahmen der quantitativen Konzernabschlussanalyse ermittelt werden können. Neben den Korrekturen, die für den Einzelabschluss relevant sind, sind vor allem konzernspezifische Korrekturen zu berücksichtigen.[1] Hingewiesen sei an dieser Stelle zusätzlich auf folgende Besonderheiten, welche, falls wesentlich, ebenfalls berücksichtigt werden sollten, da die nachfolgenden Aktiva keinen Vermögenscharakter im eigentlichen Sinne und die Passiva keinen Schuldencharakter im eigentlichen Sinne aufweisen:[2]

  • Nicht beherrschende Anteile werden bilanzanalytisch bei der Analyse des Gesamtkonzerns als Eigenkapital behandelt, wird nur auf die Lage der Aktionäre der Mutterunternehmung geschaut, wie etwa bei der Eigenkapitalrentabilität im Rahmen von Fragen der Aktienanlageentscheidungen, sollte eine getrennte Betrachtung der den Aktionären der Mutter zustehenden Gewinne und der Gewinnanteile nicht beherrschender Anteile vorgenommen werden. Der Anteil am Gewinn, der vom Mutterunternehmen ausgeschüttet werden soll, hingegen ist bilanzanalytisch als kurzfristiges Fremdkapital zu behandeln, ebenso ist mit dem Gewinnanteil nicht beherrschender Anteile zu verfahren, da hier eine Ausschüttung (auf Ebene des Tochterunternehmens) unterstellt wird.
  • Eine erfolgswirksame Behandlung der Differenzen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung führt dazu, dass aktive oder passive Ausgleichsposten im Rahmen eines Teilkonzernabschlusses bilanziert werden. Aktive Ausgleichsposten sollten mit dem Eigenkapital verrechnet und passive Ausgleichsposten vom Fremdkapital ins Eigenkapital umgegliedert werden.
  • Beim nach § 301 Abs. 3 HGB gesondert zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisenden passivischen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist zu entscheiden, ob dieser dem Eigen- oder Fremdkapital zuzurechnen ist. DRS 23.139 Buchst. a fordert, dies bei Aufstellung des Konzernabschlusses zu dokumentieren und DRS 23.209 im Konzernanhang anzugeben.
  • Sollten Gemeinschaftsunternehmen im Konsolidierungskreis sein, sollte berücksichtigt werden, dass entweder Vermögensgegenstände und Schulden nur anteilig (Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB) oder sogar nur als Nettoposition (at Equity-Bewertung) als Beteiligungen an assoziierten Unternehmen ausgewiesen sind (§ 312 HGB).
  • Bei assoziierten Unternehmen ist zu klären, ob diese eher der operativen Tätigkeit des Konzerns zugerechnet werden sollen oder eher als Kapitalanlage zu verstehen sind. Dies hat Folgen für die Zuordnung zum Betriebs- und Finanzvermögen sowie der Ergebnisse zum Betriebs- oder Finanzergebnis.
[1]

Für die Darstellung eines Schemas zur Eigen- und Fremdkapitalaufbereitung im Konzernfall s. "Bilanzanalyse in der HGB- und IFRS-Rechnungslegung", Rz. 49.

[2] Vgl. auch Küting/Weber, in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Aufl. 1998, Rz. 399 ff.; Küting, DStR 1992, S. 1374 ff.; sowie Lachnit/Müller, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2017, S. 310 ff.

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