Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Ulrike Karrenbauer
Unternehmenskooperationen treten in verschiedenen Erscheinungsformen auf. Unterschieden werden dabei Gelegenheitsgesellschaften, Interessengemeinschaften, Kartelle und Gemeinschaftsunternehmen. Allen vier Kooperationsarten liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen zugrunde.
1.1 Gelegenheitsgesellschaft
Der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer Gelegenheitsgesellschaft erfolgt mit dem Ziel, gemeinsame Projekte, für die die einzelnen Unternehmen nicht genügend Kapazität besitzen und das Einzelrisiko zu groß ist, durchzuführen. Sind an dem Zusammenschluss nur zwei Unternehmen beteiligt, handelt es sich um eine so genannte Meta-Gesellschaft. In der Regel treten Gelegenheitsgesellschaften als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf, ihre häufigste Form ist die Arbeitsgemeinschaft (Konsortium).
Im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft haben sich wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Unternehmen zusammengeschlossen, um eine zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Aufgabe zu erfüllen. Sie sind insbesondere im Baugewerbe oder im Bankensektor zu finden. Bankkonsortien entstehen meist zur Übernahme bzw. Platzierung von großen Wertpapieremissionen. Nach Beendigung des gemeinsamen Projekts wird die Gemeinschaft, die meist aus Unternehmen der gleichen Branche besteht, wieder aufgelöst.
Die Arbeitsgemeinschaft stellt eine Außengesellschaft mit eigenem Namen und eigenem Gesellschaftsvermögen dar. Verträge mit Auftraggebern werden von ihr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Die einzelnen in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen treten nicht in Erscheinung und stehen somit in keiner Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber. Dieser Sachverhalt verdeutlicht Abbildung 1.
Abb. 1: Echte Arbeitsgemeinschaft
Neben dieser Ausprägungsform, die auch als echte Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, existiert die "unechte" Arbeitsgemeinschaft. Der Auftraggeber schließt hier mit einem Unternehmen, dem so genannten Hauptunternehmen, einen Vertrag ab, wobei sich das Unternehmen verpflichtet, Teile des Auftrags an andere Unternehmen (Nebenunternehmen) abzugeben. Haupt- und Nebenunternehmen bilden die (unechte) Arbeitsgemeinschaft, die in keiner direkten Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber steht. Ein Vertrag kommt lediglich zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmen, d. h. dem Haupt- und den Nebenunternehmen zustande. Darüber hinaus kann eine unechte Arbeitsgemeinschaft entstehen, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmer, dem so genannten Generalunternehmer, abschließt und der Generalunternehmer zur Erledigung verschiedener Aufgaben andere Unternehmen (Subunternehmer) beschäftigt. General- und Subunternehmen bilden hier die Arbeitsgemeinschaft, der Auftraggeber geht lediglich mit dem Generalunternehmer eine vertragliche Beziehung ein, mit den Subunternehmen steht er in keiner Rechtsbeziehung. Der Generalunternehmer schließt wiederum mit den Subunternehmern Verträge in eigenem Namen und für eigene Rechnung ab.
Nach außen sind die bei der unechten Arbeitsgemeinschaft auftretenden Geschäftsverhältnisse nicht erkennbar. Daher wird diese Form der Arbeitsgemeinschaft auch als Innengesellschaft bezeichnet. Die Zusammenhänge der unechten Arbeitsgemeinschaft verdeutlicht Abbildung 2.
Abb. 2: Unechte Arbeitsgemeinschaft
1.2 Interessengemeinschaft
Im Rahmen einer Interessengemeinschaft schließen sich rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen zusammen. Im Unterschied zur Arbeitsgemeinschaft ist die Zusammenarbeit jedoch zeitlich nicht begrenzt, sondern zielt auf eine längerfristige Verbindung in einem bestimmten betrieblichen Funktionsbereich ab. Auch in diesem Fall erfolgt ein Zusammenschluss von Unternehmen einer Branche. Als grundlegendes Ziel bei der Gründung einer Interessengemeinschaft kann in der Regel die Kostensenkung, die durch Rationalisierungen erreicht werden soll, angesehen werden.
Die Interessengemeinschaft ist meist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft, d. h. nach außen ist die Zusammenarbeit der zusammengeschlossenen Unternehmen nicht zu erkennen. Die Gesellschaft darf keine Verträge in eigenem Namen und für eigene Rechnung abschließen und muss kein eigenes Geschäftsvermögen besitzen. Es kann jedoch eine Gemeinschaftsverwaltung eingesetzt werden, die für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgabengebiete verantwortlich ist.
Eine engere Form der Kooperation kann realisiert werden, wenn die Gewinne und Verluste der beteiligten Unternehmen zusammen erfasst und nach einem bestimmten, festgelegten Schlüssel den Einzelunternehmen zugeteilt werden. In diesem Fall spricht man von einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft bzw. einer Interessengemeinschaft im engeren Sinn.
1.3 Kartelle
Zusammenschlüsse von Unternehmen, die Wettbewerbsbeschränkungen zum Ziel bzw. zur Folge haben, werden a...