Der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu einer Gelegenheitsgesellschaft erfolgt mit dem Ziel, gemeinsame Projekte, für die die einzelnen Unternehmen nicht genügend Kapazität besitzen und das Einzelrisiko zu groß ist, durchzuführen. Sind an dem Zusammenschluss nur zwei Unternehmen beteiligt, handelt es sich um eine so genannte Meta-Gesellschaft. In der Regel treten Gelegenheitsgesellschaften als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf, ihre häufigste Form ist die Arbeitsgemeinschaft (Konsortium).

Im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft haben sich wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Unternehmen zusammengeschlossen, um eine zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Aufgabe zu erfüllen. Sie sind insbesondere im Baugewerbe oder im Bankensektor zu finden. Bankkonsortien entstehen meist zur Übernahme bzw. Platzierung von großen Wertpapieremissionen. Nach Beendigung des gemeinsamen Projekts wird die Gemeinschaft, die meist aus Unternehmen der gleichen Branche besteht, wieder aufgelöst.

Die Arbeitsgemeinschaft stellt eine Außengesellschaft mit eigenem Namen und eigenem Gesellschaftsvermögen dar. Verträge mit Auftraggebern werden von ihr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Die einzelnen in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen treten nicht in Erscheinung und stehen somit in keiner Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber. Dieser Sachverhalt verdeutlicht Abbildung 1.

Abb. 1: Echte Arbeitsgemeinschaft[1]

Neben dieser Ausprägungsform, die auch als echte Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, existiert die "unechte" Arbeitsgemeinschaft. Der Auftraggeber schließt hier mit einem Unternehmen, dem so genannten Hauptunternehmen, einen Vertrag ab, wobei sich das Unternehmen verpflichtet, Teile des Auftrags an andere Unternehmen (Nebenunternehmen) abzugeben. Haupt- und Nebenunternehmen bilden die (unechte) Arbeitsgemeinschaft, die in keiner direkten Rechtsbeziehung zu dem Auftraggeber steht. Ein Vertrag kommt lediglich zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmen, d. h. dem Haupt- und den Nebenunternehmen zustande. Darüber hinaus kann eine unechte Arbeitsgemeinschaft entstehen, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmer, dem so genannten Generalunternehmer, abschließt und der Generalunternehmer zur Erledigung verschiedener Aufgaben andere Unternehmen (Subunternehmer) beschäftigt. General- und Subunternehmen bilden hier die Arbeitsgemeinschaft, der Auftraggeber geht lediglich mit dem Generalunternehmer eine vertragliche Beziehung ein, mit den Subunternehmen steht er in keiner Rechtsbeziehung. Der Generalunternehmer schließt wiederum mit den Subunternehmern Verträge in eigenem Namen und für eigene Rechnung ab.

Nach außen sind die bei der unechten Arbeitsgemeinschaft auftretenden Geschäftsverhältnisse nicht erkennbar. Daher wird diese Form der Arbeitsgemeinschaft auch als Innengesellschaft bezeichnet. Die Zusammenhänge der unechten Arbeitsgemeinschaft verdeutlicht Abbildung 2.

Abb. 2: Unechte Arbeitsgemeinschaft[2]

[1] aus: Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebstwirtschaftslehre, 20. Auflage, 2000, S. 328.
[2] aus: Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebstwirtschaftslehre, 20. Auflage, 2000, S. 329.

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