Lisa Möllenbeck, Anna-Lena Glander
Korruptionsstraftaten stellen aufgrund der dargestellten Strafbarkeitsrisiken zunächst für die handelnden Personen selbst ein Risiko dar, da diese mit strafrechtlichen Sanktionen, z. B. Geld- oder Freiheitsstrafe, sanktioniert werden und Taterträge eingezogen werden können. Darüber hinaus können auch arbeits- wie dienstrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche (Schadensersatz-) Ansprüche die Folge entsprechender Taten sein. Letzteres kann z. B. als Anspruch aufgrund und in Höhe von überhöht festgelegten Bezugspreisen, aufgrund und in Höhe von Aufwendungen für Rückabwicklungen oder auch aufgrund der Erforderlichkeit der teilweise erhebliche Kosten verursachenden internen Aufklärungsmaßnahmen bestehen. Arbeitsrechtliche Folgen können von einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung reichen.
Ein weiteres Risiko besteht darüber hinaus aber auch für Leitungspersonen wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder auch Compliance-Officer, auch wenn diese nicht unmittelbar tatbeteiligt sind: Diese können je nach tatbestandsrelevanter Handlung z. B. ebenfalls strafrechtlich (wegen Beihilfe) sanktioniert werden oder aber im Falle von Aufsichts- und Organisationspflichtverletzungen, durch die Korruption nicht verhindert oder gar gefördert werden, als Adressat entsprechender Bußgelder herangezogen werden. Denn wer als Leitungsperson vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um straf- oder bußgeldbedrohte Zuwiderhandlungen im Unternehmen zu verhindern, handelt selbst ordnungswidrig.
Unter Umständen kommen auch in Bezug auf diese Personen arbeits- sowie zivilrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Vor diesem Hintergrund stellen entsprechende Straftaten durch Mitarbeitende auch für die betroffenen Beschäftigungsgeber ein Risiko dar. Denn hat eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit – wie z. B. eine genannte Aufsichtspflichtverletzung i. S. d. § 130 OWiG – begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder durch die eine juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann auch gegen die juristische Person selbst nach § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Zusammenfassend können im Falle von Korruptionsdelikten im Unternehmen, gleich auf welcher Ebene diese erfolgen, persönliche Sanktionen gegen die Bestechenden oder Bestochenen, persönliche Sanktionen oder Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR je Tat gegen die Betriebs- oder Unternehmensinhaber, die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Organisationspflichten der Geschäftsleitung beauftragt sind (z. B. Compliance-Officer), sowie Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10. Mio. je Tat gegen den betroffenen Beschäftigungsgeber, z. B. das Unternehmen selbst, verhängt werden.
Darüber hinaus drohen Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB, Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG und Einträge in das bundesweite Wettbewerbsregister, das z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand eingesehen wird.
Des Weiteren stellen Auftragssperren, Kündigungen, Schadensersatzansprüche und erhebliche Reputationsschäden Risiken sowohl für die genannten natürlichen als auch die juristischen Personen dar.
Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund unbedingt über geeignete organisatorische Maßnahmen verfügen, um Korruptionsrisiken rechtzeitig zu erkennen und Korruption zu verhindern – oder jedenfalls, sollte es doch einmal zu spät sein, diese schnell zu erkennen und abzustellen.