Leitsatz
Bei einer Ehescheidung sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen und daher als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten - z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen - sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Sachverhalt
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 Kosten für ein Ehescheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechnungen von Rechtsanwälten für die Ehescheidung, den Kindes- und Trennungsunterhalt, den Prozesskostenvorschuss, den Gerichtskostenvorschuss, das Gerichtsverfahren sowie den Zugewinn. Das Finanzamt hat jedoch von diesen Rechnungen nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses - Prozesskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich - als zwangsläufig beurteilt und entsprechend als außergewöhnliche Belastung zugelassen.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat in zutreffender Weise nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei Aufwendungen anlässlich einer Ehescheidung die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich - sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten - z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) - sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Scheidungsfolgesachen sind nicht zwangsläufig, da sie nur durch den Auftrag eines der Ehegatten in den prozessualen Zwangsverband fallen und die Ehepartner sich auch ohne Einschaltung des Familiengerichts hätten einigen können.
Demnach sind im vorliegenden Fall als außergewöhnliche Belastung abziehbar die Anwaltskosten für die Scheidung und der auf die reinen Scheidungskosten entfallende Prozesskostenvorschuss. Als Scheidungsverbundsachen nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten für den Kindes- und Trennungsunterhalt, für die einstweilige Anordnung bzgl. Kindes- und Trennungsunterhalt und für den Gerichtskostenvorschuss bzgl. Unterhalt.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2005, BStBl 2006 II S. 492). Aus steuerlicher Sicht ist den Ehepartnern zu raten, sich so weit wie möglich außergerichtlich zu einigen, da nur die unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung steuerlich berücksichtigt werden können.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 21.08.2012, 10 K 800/10