Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Leben Eltern getrennt, sind Aufwendungen für Besuchsfahrten des Elternteils zu dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind typische, durch den Familienleistungsausgleich abgegoltene Kosten.
Sachverhalt
Der Kläger machte im Streitjahr 2007 Kosten für "Besuchswochenenden" seiner bei der leiblichen Mutter wohnenden Tochter in Höhe von 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend. Im Zusammenhang mit den einmal monatlich stattfindenden Besuchswochenenden legte er im Streitjahr insgesamt 28.840 Km zurück. Im erfolglosen Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren machte der Kläger geltend, es widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600 EUR im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung versagt werde.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Zu den außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise durch den Grundfreibetrag bzw. den Familienleistungsausgleich abgegoltenen Aufwendungen gehören i. d. R. die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen. Unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen hat der Gesetzgeber die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Dabei ist weder der Umstand, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt noch die Tatsache, dass aufgrund der Trennung der Eltern Kosten für den Umgang mit den Kindern entstehen, außergewöhnlich. Der Ausschluss des Abzugs derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastungen kollidiert auch nicht mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Vielmehr liegt die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens.
Hinweis
Das FG hat weder die Revision zugelassen noch ist es dem Begehren des Klägers gefolgt, den Fall dem BVerfG bzw. dem EuGH vorzulegen, da es die Rechtslage für eindeutig und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert hält. Von der Nichtabziehbarkeit der im Streitfall in Rede stehenden Kosten sind jedoch Kosten infolge von Besuchsfahrten zu unterscheiden, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden. Ist dies (z.B. bei Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden Kind) durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen, ist ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) möglich.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2011, 5 K 2011/10