Leitsatz
Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils, für die Kontaktpflege zu seinen bei dem geschiedenen Ehegatten lebenden Kindern, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen
Sachverhalt
Die Kinder des seit dem Jahre 2002 geschiedenen Klägers leben bei der Mutter, welche seid der Scheidung ihren Wohnort 123 km entfernt von dem Kläger hat. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2003 machte der Kläger die Aufwendungen für 13 Besuchsfahrten zu den Kinder in Höhe von 1.279 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Aufwendungen hat das Finanzamt nicht anerkannt, da die Aufwendungen bereits durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass die Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechtes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, da sie ihm zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG entstanden seien.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes stellen die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar, da sie als typische Vorgänge der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen und durch die Regelungen über den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG in typisierender Weise abgegolten sind. Diese von dem Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung des Familienleistungsausgleichs ist unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 28.3.1996 (BStBl 1997 II S. 54) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das zum 1. 7. 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes ändert nach Auffassung des Finanzgerichtes an dieser Beurteilung nichts. Diese Gesetzesänderung, wonach in § 1684 Abs. 1 BGB nun ausdrücklich eine Pflicht beider Elternteile zum Umgang mit den Kindern statuiert wurde, führt zwar dazu, dass die Fahrtkosten zur Ausübung der Besuchspflicht nunmehr als zwangsläufig angesehen werden können. Jedoch sind sie gleichwohl weiterhin nicht außergewöhnlich. Sie werden vielmehr auch nach der Änderung des zivilrechtlichen Kindschaftsrechts grundsätzlich von den typisierenden Regeln des Grundfreibetrages und des Kinderlastenausgleichs erfasst.
Hinweis
Da gegen das vorstehende Urteil Revision beim BFH eingelegt wurde (Az. III R 11/07), sollten Betroffene gegen ablehnende Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. Dabei sind die Aussichten auf eine positive Entscheidung des BFH nicht schlecht, zumal des Hessische FG mit Urteil vom 20.2.2006, 2 K 3058/04 (Rev. III R 30/06) die Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 18.12.2006, 7 K 1426/06